erst lesen ! Von Pflichtangebot ist nirgends die Rede !!! Nur von Pflichtmitteilung nach Überschreiten der 30% WpHG § 21: (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 3 Prozent, 5 Prozent, 10 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, 25 Prozent, 30 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat dies unverzüglich dem Emittenten und gleichzeitig der Bundesanstalt, spätestens innerhalb von vier Handelstagen unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 mitzuteilen. Und das WpHG sagt weiter, dass diese Umstände auch elektronisch zu veröffentlichen sind. Ob an der Sache was dran ist, das ist uns ja wohl klar, wissen wir als reine Leser eh nicht.... ----------- Jeder ist für sein Handeln selbst verantwortlich. Keine Kaufs-/Verkaufsempfehlung !!! Im Unterschied zur Straßenbahn wird an der Börse zum Ein- und Aussteigen nicht geklingelt.
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