könnte passen....ergibt auch 2,58% nach pkt. 2.
§ 22
Zurechnung von Stimmrechten
(1) Für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a stehen den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien des Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat ist, gleich,
§1. die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören,
§2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden,........usw
quelle :
http://dejure.org/gesetze/WpHG/22.htmlsiehe hier :
7. Einzelheiten zum Stimmrechtsanteil:
Stimmrechtsanteil aufgrund von (Finanz-/sonstigen) Instrumenten nach § 25
WpHG:
2,78% (entspricht 3437892 Stimmrechten)
davon mittelbar gehalten:
2,78% (entspricht 3437892 Stimmrechten)
Stimmrechtsanteile nach §§ 21, 22 WpHG:
2,58% (entspricht 3184504 Stimmrechten)
quelle :
http://www.ariva.de/news/...Ziel-der-europaweiten-Verbreitung-5398269