Was bedeutet denn "ordnungsgemäß"? Alles und nichts!
Wenn es Personen mit Interesse am Rösch-Handel gibt, soll man sie doch lassen. Ordnungsgemäß ist m. E. gegeben, wenn es einen Anbieter und einen Käufer gibt, sich beide auf einen Preis einigen - und fertig.
Das Gute ist, das in diesem Fall von neutraler Stelle entschieden wird, was für den Markt gut ist und was nicht.
Warum hast du bei deiner Darstellung von "ordnungsgemäß" eigentlich die Marktregeln nicht erwähnt ?
Richtig wäre nämlich: "wenn es einen Anbieter und einen Käufer gibt, welche sich beide an die Gesetze und die Börsenordnung halten und sich auf dieser Basis auf einen Preis einigen".
Der Unterschied ist glaube ich recht deutlich, oder ? Ansonsten vlt. besser nur OTC handeln ?
Ein Besitzer von Aktien möchte selbige zum Kauf anbieten. Marktplatz hierfür ist die Börse. Sofern der Verkäufer Aktien anbietet und ein Käufer diese bezahlt, verstößt niemand gegen Regeln! Dass das dahinter stehende Unternehmen Berichtspflichten nicht nachkommt, sollte doch für einen ordnungsgemäßen Handel keine Rolle spielen! Wenn ein möglicher Käufer Wert auf das Zahlenwerk legt, darf er sich unter bestimmten Voraussetzungen nicht auf einen Kauf einlassen.
BaFin/Börse sollten den Handel der Rösch-Aktie wieder zulassen!
Sorry für die deutlichen Worte, aber das ist doch Quatsch!
Natürlich gab es Verschärfungen von Regeln. Aber diese Regeln machen auch keine Vorgabe, was unter "ordnungsgemäßem Handel" zu verstehen ist.
Mich stört, dass mit "nicht ordnungsgemäßem Handel" argumentiert wird, wenn es hierzu keine klaren Kriterien gibt. Denn ohne feste Kriterien werden Entscheidungen willkürlich gefällt.
"Aber diese Regeln machen auch keine Vorgabe, was unter "ordnungsgemäßem Handel" zu verstehen ist."
Nein ? Wie kommst du darauf ?
"Entscheidungen willkürlich gefällt."
Willkürlich ? Schon klar, wo lebst du denn ? Wir befinden uns hier in Deutschland und es geht um die Notierung an deutschen Börsenplätzen. Vlt. liest du mal hier nach: - Börsenordnungen der Börsen - Börsengesetz - Wertpapierhandelsgesetz - Marktmissbrauchsverordnung MMVO/MAR 2016
Vielleicht fällt dir dann auf, was mit "ordnungsgemäß" gemeint ist ?
Auch die aufgeführten Vorschriften geben nichts konkretes zum ordnungsgemäßen Handel her - leider!
Was spräche denn dagegen, konkret die Dinge zu benennen, die nicht ordnungsgemäß sind und die gleichzeitig einen ordentlichen Handel zwischen volljährigen Geschäftspartnern unmöglich machen?!
Du scheinst die Gesetze nicht verstanden zu haben. Die Gesetze und Verordnungen SIND die Vorschriften.
Und sobald diese Vorschriften nicht beachtet werden (oder auch gebrochen werden), liegt eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat vor.
Das beste ist, du holst dir Rat bei einem Juristen ein. Der kann dir das erklären. Dein letzter Satz ist ein Wunsch, den dir die Verfasser unserer Gesetze wohl eher nicht erfüllen werden. Sie werden dir raten, dich intensiver zu bilden oder wie von mir empfohlen, einen Berater in Anspruch zu nehmen.
Für Unternehmen gibt es in diesen Fällen die Unternehmensberater. Oder eben auch Juristen.
Du kannst doch die Aktien handeln, nur eben nicht an der Börse. An der Börse hat das Umtermehmen sich nicht an die Spielregeln gehalten (Verletzung der Berichtspflichten, ist doch eigentlich sehr konkret formuliert worden) und somit vom Handel ausgeschlossen worden.
Aber wenn Du Aktieninhaber kennst, die Dir Ihre Anteile verkaufen, kannste das gemütlich bei Kaffee und Kuchen abwickeln.
Dann sollte man es auch derart benennen: "...nicht an Regeln gehalten, daher kein Handel an der Börse gestattet...". Ein ordnungsgemäßer Handel wäre nämlich trotz des Regelverstoßes möglich!
Habe vorhin 1.000 Aktien bei Ebay eingestellt. Leider wurde das Angebot gestrichen, da der Handel von Aktien bei Ebay nicht zulässig ist.
...ob neben den Pflichtverletzungen noch andere Gründe im Spiel sind, um von einem nicht ordnungsgemäßen Handel sprechen zu können, wie es der Fall ist.
"Die BaFin hat am 25. Mai 2016 gegen die Abwicklungsgesellschaft Rösch AG Medizintechnik die Erfüllung der Finanzberichterstattungspflichten nach §§ 37v ff. des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) angeordnet und Zwangsgelder in Höhe von 335.000 Euro angedroht."
"Der Bescheid ist seit dem 22. November 2016 bestandskräftig."
Andererseits...sofern der og. Bescheid nun bestanfskräftig ist, kommt der Schuldner sicherlich zeitnah seinen Verpflichtungen nach, so dass gegen eine Wiederaufnahme des Handels ab Anfang 2017 nichts mehr sprechen dürfte!
Man kann in beide Richtungen spekulieren, aber das der Schuldner "sicherlich zeitnah" seinen Verpflichtungen nachkommt. halte ich für sehr vage.
immerhin war die öffentliche Zustellung einer Anhörung mit Androhung von Rechtsverlusten notwendig geworden. Das kann man meinem Rechtsverständnis nach eher kritisch sehen...
Wir werden sehen, wie es weiter geht. Die Löschung der AG dürfte auch noch nicht vom Tisch sein.
Selbst am chinesischen Aktienmarkt gibt es mittlerweile mehr Transparenz zu den Gründen einer Handelsaussetzung! Schade, dass Transparenz in Deutschland noch immer zu selten gelebt wird; insbesondere in der Finanzwelt.
Und auch maximale Aussetzungsdauern sind in China vorgegeben. Am Beispiel der Rösch AG kann ganz gut verdeutlicht werden, wie scheinbar willkürlich Maßnahmen getroffen werden, ohne dass Gründe und Fristen/Termine 100%ig transparent dargelegt werden.
Gibt es eine gesetzliche Regelung, wonach eine Handelsaussetzung auf einen maximalen Zeitrahmen begrenzt wird? Es jährt sich nämlich die Handelsaussetzung der Rösch-Aktie...
...ist die AG ihren Berichterstattungspflichten nach WpHG nicht nachgekommen. Weder im Bundesanzeiger noch in den Registern von Bund und Ländern sind Stand heute Veröffentlichungen zu finden.
Das angedrohte Zwangsgeld dürfte ohne bekannten Adressaten ins Leere laufen.
Ich vermute daher, dass die Bafin dem Gericht nach Ablauf eines Jahres anweisen könnte, die AG nun doch aus dem Handelsregister zu löschen, wie ursprünglich in Oktober 2013 bereits vorgesehen war.
"Amtsgericht Charlottenburg (Berlin) HRB 73698 B - Vorgänge ohne Eintragung 22.10.2013 Abwicklungsgesellschaft Rösch AG Medizintechnik, Berlin, Buckower Damm 114, 12349 Berlin. Es ist die Löschung der Gesellschaft gemäß § 394 FamFG wegen Vermögenslosigkeit beabsichtigt. Die Widerspruchsfrist beträgt sechs Wochen."
In so einem Fall könnte es passieren, dass die Aktie bald von der Börse genommen wird. Die Aktionäre hatten nach Löschungsankündigung 2013 immerhin über 3 Jahre Zeit, ihre Aktien zu veräußern, so dass man den Aktionärsschutz wohl nicht mehr berücksichtigen wird müssen.
Beschluss Widerruf der Zulassung der Aktien zum regulierten Markt (General Standard) Die Geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse hat am 7. Juli 2017 beschlossen, die Notierung der Aktien im regulierten Markt mit Ablauf des 25. August 2017 einzustellen, daher wird gemäß § 39 Abs. 1 BörsG i.V.m. § 47 BörsO die Zulassung der auf den Inhaber lautenden Stammaktien der Abwicklungsgesellschaft Rösch AG Medizintechnik, Berlin - ISIN DE0005291405 - zum regulierten Markt (General Standard) mit Wirkung zum 26. August 2017 widerrufen. Frankfurt am Main, 7. Juli 2017 Frankfurter Wertpapierbörse Geschäftsführung
Wenn ich die Ausführungen des Juristen richtig verstehe, kann der Widerruf nur vollzogen werden, wenn den Aktionären ein Angebot für die restlichen Aktien gemacht wird - in angemessener Höhe und von wem auch immer!
Der Link des Juristen bezieht sich auf §39 Börsengesetz Absatz 2 und NICHT auf Absatz 1, wonach das Delisting von Amts wegen erfolgt.
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.