(1) Für die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt wird eine Gebühr von EUR 3.000,00 erhoben. Für die Zulassung von Optionsscheinen und Zertifikaten beträgt die Gebühr EUR 100,00. (2) Die Gebühr, die für die Zulassung von Optionsscheinen und Zertifikaten zum regulierten Markt erhoben wird, darf je Emittent und Kalenderjahr EUR 10.000,00 nicht überschreiten. (3) Für die Zulassung von Schuldverschreibungen wird eine Gebühr in Höhe von EUR 1.000,00 erhoben. Sind bereits Schuldverschreibungen nach Satz 1 zugelassen, wird für jede weitere Zulassung dieser Schuldverschreibung eine Gebühr von EUR 500,00 erhoben. (4) Im Fall 1. der Zurücknahme des Zulassungsantrags oder 2. der anderweitigen Erledigung eines Zulassungsverfahrens vor Erlass eines Bescheides kann die Geschäftsführung die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs der Schwierigkeit der geleisteten Prüfungstätigkeit nach billigem Ermessen bestimmen. Die Mindestgebühr beträgt EUR 1.000,00. Sie darf die nach den Absätzen 1 bis 3 festzusetzende Gebühr nicht übersteigen.
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