in der der Hygiene zu suchen ist - das war der Vorteil, der sich zusätzlich ergibt.
Es ist eindeutig das jeweilige Gebot für gläubige Eltern. Daran kann kein Landesgericht und auch kein Religionsfremder etwas verändern. Sowas müsste innermuslimisch oder innerjüdisch entwickelt werden und im Hinblick auf die Vergangenheit der Deutschen ganz sicher nicht von diesen bestimmt werden.
Beispiele vom Ohrenabschneiden treffen hier nicht zu, weil ich keine Religion kenne, die das verlangt.
Das Thema "Selbstbestimmtheit" wird nicht als Begründung ausreichen, denn die Kinder von Muslimen und Juden werden von gläubigen Eltern zu Muslimen und Juden erzogen, und die religiöse Erziehung beginnt nicht erst mit dem 18. Lebensjahr, wenn der Junge sich entscheiden soll, den Eingriff selbst zu bestätigen. Die Erziehung beginnt bereits im Kindesalter und sie wird durch so ein Verbot gehindert. Das kann sich ein nichtreligiöser Mensch vielleicht nicht vorstellen, aber so ist das nun mal.
|