zunächst einmal: es gibt ein Urteil eines OLG? das feststellt, dass eine Order, die tagesgültig ausgestellt wird, nicht am nächsten Tag ausgeführt werden darf. Sie darf, wenn kein kurs zustandekommt,nicht ausgeführt werden. Meines wissen ging es auch gegen Comdirect, aber, da musst du einmal nachforschen.
wenn ich probleme mit kursstellungen hatte (zeitunterschiede zwischen auftragsvergabe und handelszeit hatte ich bei den kursen der börse frankfurt nachvollziehen können), habe ich mich per fax an die innenrevision gewandt, und bis jetzt wurde alles korrigiert. damals war ich auch noch kein trade society mitglied.
bei schäden, wie sie kicky vielleicht meint, ist es immer ein problem des nachweises. wenn der sauber ist, und einschreiben rückschein mit der androhung des verzugs (frist setzen!!!!!!!!!) nichts bewirkt, spricht nichts gegen den gang zum anwalt. diesen gang und die inanspruchnahme kostenpflichtiger rechtsbeistände im anschreiben klar erwähnen.
noch ein hinweis: bei endkunden ist der klageort der heimatort des kunden, nicht der sitz der gesellschaft. anderslautende agb sind nichtig, sie gelten nur bei geschäften zwischen kaufleuten.
aber richtige auskunft kann euch nur ein anwalt geben, oder vielleicht unsere staatsexamen kandidaten.
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