Europäische Kommission Brüssel, 6. September 2012 Importe von Solarpaneelen aus China – EU leitet Antidumpinguntersuchung ein Die Europäische Kommission leitete heute eine Antidumpinguntersuchung über Importe von Solarpaneelen und ihren Schlüsselkomponenten (Solarzellen und Solarwafer) mit Ursprung in China ein. Laut dem vom Branchenverband EU Pro Sun am 25. Juli 2012 vorgelegten Antrag sollen Solarpaneele und deren Schlüsselkomponenten aus China zu Preisen auf den europäischen Markt gelangen, die unter dem Marktwert liegen. Gemessen am Wert der Einfuhren handelt es sich um den bedeutendsten Antidumpingantrag, der je bei der Europäischen Kommission eingegangen ist: Im Jahr 2011 exportierte China Solarpaneele (inkl. Schlüsselkomponenten) im Wert von 21 Mrd. EUR in die EU. Die Untersuchung wird 15 Monate dauern, während die Möglichkeit besteht, nach neun Monaten vorläufige Antidumpingzölle einzuführen, sofern ausreichend Anscheinsbeweise zu Dumping vorliegen. Auf welcher Rechtsgrundlage leitet die Europäische Kommission diese Untersuchung ein?
Die Kommission ist rechtlich verpflichtet, eine Antidumpinguntersuchung einzuleiten, wenn ein Wirtschaftszweig der Union in einem begründeten Antrag Beweise dafür vorlegt, dass ausführende Hersteller aus einem oder mehreren Ländern eine bestimmte Ware zu gedumpten Preisen in die EU exportieren und damit den Wirtschaftszweig der Union schädigen. Einen derartigen Antrag auf Einleitung eines Antidumpingverfahrens stellte am 25. Juli EU Pro Sun, ein kürzlich gegründeter Branchenverband, dem über 20 europäische Hersteller von Solarpaneelen und ihren Schlüsselkomponenten angehören. Auf diese Unternehmen entfallen mehr als 25 % der EU-Produktion, und ihr Marktanteil ist größer als der Anteil der Hersteller, die gegen den Antrag sind. Diese beiden rechtlichen Voraussetzungen müssen gemäß der EU-Antidumping-Verordnung erfüllt sein, damit ein Antrag zulässig ist.
Die Angaben des Antragstellers enthalten ausreichende Hinweise für 1) ein etwaiges Preisdumping durch die ausführenden Hersteller auf dem EU-Markt, 2) eine Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und 3) einen möglichen ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union. Die Kommission ist daher zu dem Schluss gelangt, dass genügend Anscheinsbeweise vorliegen, die die Einleitung einer Untersuchung rechtfertigen. Welche Waren sind Gegenstand der Untersuchung? Es handelt sich dabei um Solarpaneele und ihre Schlüsselkomponenten (Solarzellen und Solarwafer). Bei der Produktion eines Solarpaneels werden aus Solarwafern Zellen hergestellt, die wiederum zu Modulen (sogenannten Paneelen) zusammengefügt werden. Einige Hersteller produzieren alle drei Komponenten, andere jeweils nur Wafer, Zellen und/oder Module.
Was geschieht als nächstes?
Die Kommission wird den interessierten Parteien (z.B. ausführende Hersteller, Unionshersteller, Einführer und Verbände) Fragebogen zusenden, mit denen unter anderem Informationen über Ausfuhren, Herstellung, Verkäufe und Einfuhren von Solarpaneelen, -zellen und ‑wafern erhoben werden sollen. Sobald die interessierten Parteien die Fragebogen beantwortet haben, werden die Daten von der Kommission überprüft. Häufig geschieht dies durch Kontrollbesuche, bei denen Angaben von Unternehmen vor Ort verifiziert werden. Die Kommission stellt anhand der eingeholten Informationen fest, ob Dumping vorliegt und ob die angebliche Schädigung durch die gedumpten Einfuhren verursacht wurde. Dabei werden auch andere Faktoren untersucht, die ebenfalls zu der Schädigung beigetragen haben könnten.
Die Kommission wird dann innerhalb von 9 Monaten ab dem Beginn der Untersuchung (in diesem Fall im Juni 2013) ihre vorläufigen Feststellungen bekanntgeben. Anschließend sind drei Szenarien möglich: a) Einführung vorläufiger Antidumpingzölle (üblicherweise für einen Zeitraum von sechs Monaten), b) Fortsetzung der Untersuchung ohne Einführung vorläufiger Antidumpingzölle oder c) Einstellung der Untersuchung.
Während der gesamten Untersuchung hat jede interessierte Partei das Recht, der Kommission eine Stellungnahme zu übermitteln und bei einer Anhörung ihre Sicht der Dinge und ihre Argumente darzulegen. Die Kommission geht im weiteren Verlauf der Untersuchung auf die übermittelten Stellungnahmen ein.
Die EU führt als einziges WTO-Mitglied systematisch eine sogenannte Prüfung des Unionsinteresses durch, bevor sie die endgültige Einführung von Zöllen beschließt. Die Kommission wird dabei eingehend prüfen, ob für die EU-Wirtschaft durch etwaige Maßnahmen Kosten entstehen, die den damit für die Antragsteller verbundenen Nutzen übersteigen würden.
Ausgehend von dieser Grundlage kann die Kommission dem Rat vorschlagen, a) das Verfahren ohne weitere Maßnahmen einzustellen oder b) endgültige Antidumpingmaßnahmen für eine Dauer von fünf Jahren einzuführen. Der Rat ist rechtlich verpflichtet, eine Entscheidung über die Einführung endgültiger Maßnahmen innerhalb von 15 Monaten ab Beginn der Untersuchung – im gegenständlichen Fall also bis zum 5. Dezember 2013 – zu treffen. Die endgültigen Feststellungen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Üblicherweise läuft das Verfahren so ab, dass die Untersuchung Schritt für Schritt durchgeführt wird. Die Parteien haben allerdings rechtlich die Möglichkeit, Lösungen vorzuschlagen, sobald die Kommission ihre ersten Feststellungen vorgelegt hat. Der Antragsteller hat zudem in jeder Phase des Verfahrens die Möglichkeit, seinen Antrag zurückzuziehen. In diesem Fall kann die Kommission die Einstellung des Verfahrens beschließen.
Unter welchen Umständen können Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden? Die Untersuchung muss eindeutig ergeben, dass • Dumping seitens der ausführenden Hersteller in den betreffenden Ländern vorliegt;
• der betroffene Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung erlitten hat;
• ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und festgestellter Schädigung besteht;
• die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderläuft.
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