Künast macht Vorschläge zum Verbraucherschutz vor 0190-Dialern
Bundesverbraucherministerin Renate Künast hat Vorschläge zum Verbraucher-Schutz gegen Missbrauch von 0190-Nummern im Internet vorgelegt. "Unseriöse Praktiken der Anbieter von Mehrwertdiensten haben ein unerträgliches Ausmaß erreicht. Verbraucherinnen und Verbraucher können sich nicht ausreichend selbst dagegen schützen. Daher haben wir nun Vorschläge für geeignete Änderungen des Telekommunikationsrechts vorgelegt", so die Ministerin. Dies hatte sie bereits im c't-Interview angekündigt.
Sie unterbreite diese Vorschläge nun, nachdem Appelle an die Wirtschaft, die Missstände durch kundenfreundliche Maßnahmen auszuräumen, ohne Konsequenz geblieben seien, betonte die Ministerin. Die Vorschläge beinhalten Änderungen im Telekommunikationsrecht, die die Pflichten der Netzbetreiber und Anbieter von Mehrwertdiensten klar regeln und ihre Einhaltung durchsetzen sollen. Dazu gehören insbesondere:
Verbraucher sollen rasch Zugang zu einer ladungsfähigen Anschrift des Mehrwertdiensteanbieters haben, Netzbetreiber sollen das Inkasso für Forderungen der Mehrwertdiensteanbieter nur übernehmen, solange eine Forderung unbestritten ist; bei Widerspruch des Verbrauchers soll der Netzbetreiber weitere Inkassoversuche unterlassen, bei der Zuteilung von Rufnummern für Mehrwertdienste sollen die Inhaber der Rufnummern darauf festgelegt werden, die Vorschriften zum Schutz vor unlauterem Wettbewerb und die Vorschriften für besondere Vertriebsformen wie Fernabsatzverträge oder elektronischen Geschäftsverkehr einzuhalten; bei wiederholten Verstößen soll eine Sperre des Anschlusses vorgenommen werden können. "Kurzfristig ermuntere ich die Netzbetreiber, allen voran die Deutsche Telekom, das Inkasso zu verweigern, wenn eine Forderung eines Telefonkunden bestritten ist, und bereits abgebuchte Beträge zurückzuerstatten", so Künast. Dann soll es dem Anbieter überlassen bleiben, seine Forderung gegenüber dem Verbraucher durchzusetzen. Dabei dürfe er nur Erfolg haben, wenn er nachweisen kann, dass ein Vertrag mit dem Verbraucher über die angebotene Mehrwertdienstleistung zustande gekommen ist. Dazu muss der Verbraucher gewusst haben, dass er über eine Dialer-Schaltung eine Dienstleistung von einem anderen Anbieter als seinem Netzbetreiber in Anspruch nimmt, sowie den Preis dafür gekannt und diesen akzeptiert haben. (tol/c't)
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