Delisting: Börsengesetz - Abfindungsangebot als Voraussetzung
DruckenInhalte teilen Oliver Klepsch, BaFin
Datum:15.01.2016 Im Zuge der Umsetzung der neuen europäischen Transparenz-Richtlinie hat der Gesetzgeber auch die Voraussetzungen für den Rückzug eines Unternehmens von der Börse (Delisting) neu geregelt.
Auf dieser Seite: Zeitpunkt des Abfindungsangebots Abfindungsangebot durch die Zielgesellschaft Gegenleistung und gesetzlicher Mindestpreis Unternehmensbewertung bei Marktmissbrauch Keine Bedingungen Auch ausländische Gesellschaften erfasst Noch nicht entschiedene Delisting-Anträge Seit dem 26. November 2015 gilt: Emittenten, die den Widerruf der Zulassung ihrer Aktien zum Handel an einem regulierten Markt anstreben, müssen den Aktionären nach § 39 Börsengesetz neuer Fassung (BörsG n.F.) ein Abfindungsangebot nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (WpÜG) unterbreiten. Aufgabe der BaFin ist es, solche Abfindungsangebote zu überwachen. Von der Regelung ausgenommen sind lediglich Wertpapiere, die noch an einer anderen Börse im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, an dem Schutzbestimmungen für das Delisting bestehen, die denen des § 39 BörsG n.F. entsprechen.
Der Gesetzgeber griff mit der Neuregelung ? wenn auch in veränderter Form ? eine Forderung von Anlegerschützern auf. Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) 2013 mit der ?Frosta?-Entscheidung (Az. II ZB 26/12) seine langjährige Rechtsprechung zum Delisting geändert hatte, waren aus Sicht der Anlegerschützer mit den Delistings erhebliche Kursverluste für die Aktionäre verbunden. Der BGH hatte in Abkehr von seiner rund elf Jahre bestehenden ?Macroton?-Rechtsprechung (erstmals 2002, Az. II ZR 133/01) entschieden, dass Aktiengesellschaften keinen Hauptversammlungsbeschluss und vor allem kein Abfindungsangebot an die Aktionäre benötigen, um sich von der Börse zurückzuziehen. In der Folge war die Zahl der Delistings ohne Abfindungsangebot deutlich gestiegen.
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