Man achte auf "Überschuldung" Meines Wissens haben sie u.a.950.000 ? Mietschulden bei Scheuten ,das aber bereits gerichtlich durchgesetzt wurde ,die Summe unverzüglich zeitnah zu zahlen.Die Frage ist hier natürlich , kann Arise bei den jetzigen Bedingungen überhaupt zahlen?
-------------------------------------------------- Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 299/11
Über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Gelsenkirchen unter HRB 10221 eingetragenen ARISE Technology Centre GmbH, Am Dahlbusch 23, 45884 Gelsenkirchen, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Daniel Patrick Shea, 117 Teefy Ave Richmond Hill, CAN- Ontario L4C8C6 Canada
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 19.12.2011, um 11:31 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 02.11.2011 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Rolf Otto Neukirchen, Zweigertstr. 28-30, 45130 Essen, Telefon: (0201) 438740, Fax: 02014387479. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.02.2012 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 21.02.2012.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
zur Person des Insolvenzverwalters,
zur Einsetzung und Besetzung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
gegebenenfalls:
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung oder Aufnahme eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert bzw. Ablehnung der Aufnahme eines solchen Rechtsstreits, Abschluss eines Vergleichs oder Schiedsvertrags zur Beilegung oder Vermeidung eines solchen Rechtsstreits,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO),
- zur Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271 und 272 InsO),
- die Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO)
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 08.02.2012 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Essen, Raum 164 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/cgi-bin/bl_suche.pl
162 IN 299/11
Amtsgericht Essen, 19.12.2011 ----------- "Entweder wir brechen gemeinsam auf zum Erfolg, oder wir sterben in Schönheit."
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