ob die Verkäufer da nachkommen bei der Hitze >>>>>
**(1a) Erzeugnisse nach § 1 in verschlossenen Packungen, die nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung oder der Geflügelfleischhygiene-Verordnung hergestellt, gelagert und befördert worden sind, dürfen nur bei den in § 10a Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2a Nr. 3.4 oder § 10a Abs. 5 in Verbindung mit Anlage 2a Nr. 5.2 der Fleischhygiene-Verordnung oder in § 9 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 3 Kapitel I Nr. 4.2 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung vorgeschriebenen Temperaturen gelagert und befördert werden. **
an der Kasse dürfte mit der Kühlung die Vorschrift Mängel haben ( und mit dem Kassenzettel geht die kommende Scheißerei keinen mehr etwas an ...................hilft Dir selbst oder fragen Sie Ihren Arzt und Apotheker*innen
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