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DBVI / DFO (Deutschlandfonds) - Widerrufsbelehrung fehlerhaft? Rechtsgebiete: Bankrecht & Anlegerrecht, Kapitalanlagerecht Rechtstipp vom 15.04.2011
Anleger der DFO GmbH & Co. 2. Deutschlandfonds KG (ehemals Deutsche Beamtenvorsorge Immobilienholding AG & Co. 2. Deutschlandfonds KG), welche von der Fondsgesellschaft auf Leistung rückständiger Raten verklagt werden, erhalten zunehmend Rückendeckung durch verschiedene Gerichte. Die Entscheidungen wurden häufig damit begründet, dass nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen der Abbruch des Ratenzahlungsplans automatisch zu einer Herabsetzung der Einlage führe und die Fondsgesellschaft daher kein Recht auf Zahlung weiterer Raten habe.
Das Landgericht Münster führte nun ein weiteres Argument gegen eine Zahlungspflicht der Anleger ein: Es erachtete die Widerrufsbelehrung in einer Beitrittserklärung aus dem Jahre 2000 für unwirksam.
Das Amtsgericht Münster hatte eine Klage der Fondsgesellschaft gegen einen säumigen Anleger mit der Begründung abgewiesen, dass der Anleger auch nach Ablauf der Widerrufsfrist seine Beitrittserklärung wirksam widerrufen hat. Die Widerrufsbelehrung sei nicht deutlich genug gestaltet gewesen, so dass der Anleger seinen Beitritt auch noch im Jahr 2008 widerrufen konnte.
Die Fondsgesellschaft legte zwar gegen diese Entscheidung Berufung ein. Allerdings erließ das Landgericht Münster am 31.01.2011 einen Beschluss (Az. 03 S 204/10), indem welchem es darauf hinwies, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Richter führten zur Widerrufsbelehrung unter anderem aus:
?Die auf dem Formular gedruckte Widerrufsbelehrung entspricht nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 361 a Abs. 1 Satz 3 BGB a.F.
Um diesem Gebot gerecht zu werden, muss die Belehrung inhaltlich und drucktechnisch deutlich gestaltet sein. Sie muss sich durch Farbe, größere Buchstaben oder Fettdruck in nicht zu übersehender Weise aus dem übrigen Text herausheben (vgl. BGH in NJW 1996, S 1964). Hierzu hat das Amtsgericht festgestellt, dass auf dem der Beklagten verbliebenen Durchschlag des Formulars die Widerrufsbelehrung nicht dunkler untersetzt war. Auch darüber hinaus - so lässt sich unmittelbar aus der als Anlage K1 zur Akte gereichten Kopie der Beitrittserklärung entnehmen - war eine Abgrenzung von dem übrigen Vertragstext keineswegs derart vorgenommen worden, das bei dieser eine Heraushebung in nicht zu übersehender Weise angenommen werden kann. Sowohl die Abgrenzung in einem eigenen hierfür vorgesehenen Kästchen als auch die vereinzelt vorkommende Hervorhebung durch Fettdruck findet sich auf den gesamten Formular an zahlreichen anderen Stellen wieder; eine Heraushebung konnte deshalb hiermit alleine nicht erreicht werden. Da es an einer farblichen Heraushebung ebenfalls fehlt (s.o.), kann von einer Solchen insgesamt nicht die Rede sein."
Das Landgericht Münster verfolgt insoweit eine ähnliche Argumentation wie das Landgericht Frankfurt (Oder). Dieses hatte mit Urteil vom 19.10.2007 (Az. 11 O 102/07) ebenfalls entschieden, dass die Widerrufsbelehrung wegen unzureichender Hervorhebung aus dem Text unwirksam ist.
Aus Anlegersicht sind diese Entscheidungen zu begrüßen. Dass zwei Landgerichte die Widerrufsbelehrung für unzureichend halten, stärkt die Position der Anleger bei einer Inanspruchnahme durch die Fondsgesellschaft.
Betroffenen Anlegern der DFO/DBVI Deutschlandfonds bin ich gerne als Anwalt behilflich.
Rechtsanwalt Sebastian Hofauer
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