die China Europe International Exchange (CEINEX) ist ein joint venture, das von der Shanghai Stock Exchange, der Deutschen Börse und der China Financial Futures Exchange gegründet wurde chinesische unternehmen, die an CEINEX D-shares emittieren, unterwerfen sich der regulierung des europäischen und deutschen kapitalmarktrechts zum deutschen kapitalmarktrecht gehören § 39 BörsG und § 46 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse theoretisch k ö n n t e daher bei einem entsprechenden antrag der Haier Smart Home Co., Ltd. (ohne beschluss der HV) die geschäftsführung der Frankfurter Wertpapierbörse die zulassung der D-aktien zum regulierten markt an der Frankfurter Wertpapierbörse widerrufen (ermessensentscheidung!), - "wenn der Schutz der Anleger einem Widerruf nicht entgegensteht" (§ 39 II 1, 2, 3 Nr. 1 BörsG iVm § 46 I 1, 2 Nr. 1 Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse) und - der vorstand der Haier Smart Home Co., Ltd. -- den erwerb a l l er Haier-D-aktien nach den vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) anbietet (entspräche einem "Erwerbsangebot" iSd §§ 10 ff. WpÜG) -- für eine angemessene gegenleistung, die mindestens dem umsatzgewichteten sechsmonats-durchschnittskurs der Haier-D-aktien entspräche (§ 39 II 3 Nr. 1, III 2 BörsG iVm § 31 I WpÜG) ein delisting halte ich jedoch praktisch für ausgeschlossen, da im fall der Haier Smart Home Co., Ltd. die üblichen delisting-gründe ausscheiden, wie - der vollständige rückzug von der börse (going private) oder - die vermeidung der publizitätspflichten börsennotierter aktiengesellschaften, und - Haier Smart Home Co., Ltd. kaum interesse an nicht-börslichen deutschen aktionären haben kann (die anleger haben im fall des delisting stets die dispositionsfreiheit, zu entscheiden, ob sie ihre anteile veräußern oder weiterhin aktionäre des unternehmens sein möchten)
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