Grundsätzlich ist Deine Aussage ja richtig. Aber in die Realität übertragen aus meiner Sicht völlig naiv Vergütungsvereinbarung Anstelle der gesetzlichen Gebühren können Mandant und Verteidiger auch eine Vergütungsvereinbarung treffen. Dies ist gerade in Strafrechtsfällen üblich. In der Regel werden im Rahmen einer solchen Vergütungsvereinbarung Pauschalvergütungen oder Zeithonorare mit festen Stundensätzen vereinbart. Die Höhe der Pauschale oder des Stundensatzes hängt dabei wieder insbesondere von der Art und dem Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Einzelfall ab. Es ist doch allgemein bekannt, dass es eine Reihe von RA gibt, die eine Verteidigung aus Profilierungssucht oder religiöser / weltanschaulicher Sicht kostenlos unterstützen. Insofern braucht man für einen Wahlverteidiger nicht unbedingt Geld auf den Tisch legen. Vorschüsse Strafverteidiger werden insbesondere bei neuen Mandanten in der Regel erst nach Zahlung von anwaltsüblichen angemessenen Gebührenvorschüssen tätig. Dies gilt im Falle der gesetzlichen Gebühren ebenso, wie im Falle einer Vergütungsvereinbarung. siehe oben. Übrigens interessant, dass Links- und Rechtsradikale, Hells Angels und Bandidos sowie kriminelle Ausländer immer die besten Anwälte am Start haben. Woran das wohl liegt? Pflichtverteidigung Sog. Prozesskostenhilfe (PKH) gibt es in Strafrechtsfällen nicht. Allerdings liegt in bestimmten gesetzlich geregelten Fällen eine notwendige Verteidigung vor, die sog. Pflichtverteidigung. In solchen Fällen ordnet das Gericht dem Beschuldigten einen sog. Pflichtverteidiger bei. Der Beschuldigte kann dem Gericht auch einen Verteidiger seines Vertrauens vorschlagen. Das Gericht wird in der Regel diesen Vorschlag akzeptieren. Für mich der vom Steuerzahler bezahlte Wahlverteidiger!!! Auf die Frage, ob der Beschuldigte einen Anwalt selbst bezahlen kann oder nicht, kommt es grds. nicht an. Eine Pflichtverteidigung kommt insbes. in Betracht, wenn dem Beschuldigten besonders schwere Straftaten (Verbrechen) vorgeworfen werden, wenn das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann oder aber wenn sonst wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint. Bestellt das Gericht dem Beschuldigten einen Pflichtverteidiger, übernimmt erst einmal die Staatskasse die gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren, welche allerdings geringer sind als die normalen Wahlverteidigergebühren. Im Falle einer Verurteilung fordert die Staatskasse die an den Verteidiger gezahlten Gebühren aber in der Regel vom Verurteilten zurück. Der Staat greift also dem nackten Mann in die Tasche. Interessant!!! In Realität bleibt der Staat oder besser der Steuerzahler auf seinen Kosten sitzen.
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