weil Dinge existieren, die man so nicht auf der Sparkassenakademie gelernt hat. (bist nicht gemeint (FloS)
Hier Deine Lücke FloS: Die durch den Sicherungsvertrag begründete fiduziarische Zweckbindung geht bei der Abtretung der Grundschuld unter und wird nicht aufrechterhalten. Das Treuhandverhältnis, das die Rechtsstellung des Veräußerers als Sicherungsnehmer der Grundschuld im Verhältnis zum Sicherungsgeber beschränkt, geht nicht auf den Erwerber über. Der Erwerber übernimmt nicht stillschweigend mit dem Erwerb von Grundschuld und Forderung die den Veräußerer treffenden Pflichten aus dem Sicherungsvertrag. Der Erwerber der Grundschuld muss daher weder die Interessen des Sicherungsgebers beachten noch wahrnehmen. Die Grundschuld unterliegt keiner Zweckbindung mehr. In dem Ausgangsfall erwirbt X. die Grundschuld und ist an den Sicherungsvertrag nicht gebunden. Der Sicherungsvertrag geht weder bei der Variante a noch bei der Variante b des Ausgangsfalles auf X. über. X. kann daher mit dem Rang der Grundschuld rund das Dreifache des valutierten Betrages in einem Zwangsversteigerungsverfahren beanspruchen. Ob E. der Zuteilung eines höheren als des valutierten Betrages widersprechen kann, hängt davon ab, ob es ihm gelingt, die Einrede der teilweisen Nichtvalutierung (vgl. unten III 2) und die Einrede der fehlenden Verwertungsreife (vgl. IV 3) durchzusetzen (vgl. unten III 3). Die Bestellung einer Grundschuld sicherungshalber ist daher Vertrauenssache. Sie birgt zahlreiche Risiken. Ein Abtretungsausschluss wird empfohlen.28) In der Vergangenheit wurde hiervon lediglich bei der Bestellung von Grundschulden für ¹vertrauensw ürdigeª Gläubiger abgesehen, wozu durchgängig alle inländischen Banken zählten. Vor der Bestellung einer Grundschuld für andere Gläubiger wurde gewarnt. Selbst von der Bestellung einer Grundschuld für eine ausländische Bank wurde abgeraten,29) weil Klage auf Rückgewähr der Grundschuld im Ausland zu erheben ist, falls nicht der für einen Verbrauchervertrag maßgebende Gerichtsstand des Art.16 Abs.1 http://www.rws-verlag.de/ZfIR_Clemente.htm
für alle, für die es etwas weniger fundiert wollen http://www.daserste.de/plusminus/...g_dyn~uid,1ew1advn43bucfl8~cm.asp
Grundschuldexperte Dr. Clemens Clemente erklärt den Grund für die rechtliche Schieflage mit der Struktur der Grundschuld. Solange das Darlehen bei der ursprünglichen Bank abgezahlt werde, so Clemente, sinke der Anspruch der Bank gegen den Kunden. Da die Grundschuld in ihrer Höhe während der gesamten Laufzeit in voller Höhe bestehen bleibt, schützt eine sogenannte Zweckerklärung (Sicherungsvertrag), die der Bankkunde mit seinem Kreditinstitut abschließt, vor überhöhten Ansprüchen der Bank gegen den Kunden. Die Zweckerklärung sorgt also dafür, dass die Bank nur Forderungen in der Höhe gegen ihren Kunden geltend machen kann, die der Höhe der tatsächlichen Darlehensforderung unter Berücksichtigung von Zins und Tilgung entspricht. Die Probleme beginnen also genau mit dem Verkauf des Darlehens. Denn beim Verkauf geht der Sicherungsvertrag nicht auf den Investor über. Der könne dann, anders, als die Bank, aus der vollen Grundschuld vollstrecken, so Grundschuldexperte Clemente. Die Hypo Real Estate AG erklärt auf Anfrage, sie habe die Sicherungserklärungen auf den Investor übertragen. Das könne sie aber nicht, so Clemente, denn dazu sei eine Vereinbarung zwischen Schuldenaufkäufer, Bank und Kunde nötig. Für rund 20 Milliarden Euro haben deutsche Banken und Sparkassen Kredite an Schuldenaufkäufer, die meist keine Banken, sondern Hedgefonds sind. Davon verkauft sind rund 30 Prozent nicht Not leidende Kredite, so das Hamburger Institut für Finanzdienstleistungen (iff). In ihrem Geschäftsbericht 2004 notiert beispielsweise die Hypo Real Estate Bank AG, dass auch "154 Millionen Euro nicht leistungsgestörte Finanzierungen, die ordnungsgemäß bedient wurden", verkauft worden seien. Nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes darf eine Bank Kredite bündeln und ausgliedern. Die Kunden wurden erst nachträglich informiert. Der Münchner Rechtsanwalt Ingo Schulz-Hennig bezeichnete die Grundschuld in der nicht-öffentlichen Anhörung vor dem Finanzausschuss des Bundestages vom 19.9.2007 als ein "gefährliches Instrumentarium". Banken würden ihre Kunden mit dem Verkauf ausliefern. Erst mit dem unter Rot/Grün verabschiedeten Vierten Finanzmarktförderungsgesetz aus 2002 wurde die Abtretung von Darlehensforderungen durch Banken an Investoren ohne Banklizenz möglich. Deshalb muss die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen heute tatenlos zusehen, wenn Kreditverkäufe in Milliardenhöhe bei ausländischen Investoren, sog. Heuschrecken, in Steuerparadiesen landen. FDP Fraktionschef Wolfgang Kubicki fordert dringend zu verhindern, "dass durch Darlehensverkäufe dieser Art Vermögen, das in Deutschland angesiedelt ist, ins Ausland fließt." Michaela Roth vom Zentralen Kreditausschuss verweist auf den Rechtsweg: "wenn es da Streitigkeiten gibt, wird das letztendlich vor Gericht geklärt." Da der Gesetzgeber bis jetzt noch nicht reagiert hat, könne der Bankkunde nicht den Investor zur Rechenschaft ziehen, gibt Prof. Schwintowski zu bedenken. Allenfalls könne ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank geltend gemacht werden, "das kann lange dauern, bis man beim BGH vielleicht mal gewonnen hat, bis dahin ist man sein Grundstück los, wahrscheinlich völlig verarmt, wenn man sich einen Prozess leisten konnte." ----------- gruß Maxp.
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