HB FRANKFURT. Die Zwangsabfindung für die aus dem Unternehmen gedrängten Minderheitsaktionäre bemisst sich dem am Dienstag veröffentlichten Beschluss zufolge nach dem gewichteten durchschnittlichen Kurs in den drei Monaten vor der Bekanntgabe des sogenannten "Squeeze-Out".
2001 hatte der BGH noch einen anderen Zeitraum für die Berechnung festgelegt: die drei Monate vor der Hauptversammlung, die über den Ausschluss abstimmt.
Nun korrigierte er die damalige Entscheidung. Das Quartal vor der Bekanntgabe sei "besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln". Damit passt sich das oberste Berufungsgericht der üblichen Praxis an. (Az.: II ZB 18/09)
Allerdings solle nicht zu viel Zeit zwischen der Bekanntgabe und dem Aktionärstreffen vergehen, damit die Kleinaktionäre bei einem zwischenzeitlichen Kursanstieg nicht leer ausgingen, mahnte der II. Zivilsenat.
Im konkreten Fall - der Vollübernahme des Kölner Schokoladenherstellers Stollwerck durch die Schweizer Barry Callebaut im Jahr 2003 - waren neun Monate verstrichen. Eine Benachteiligung der Kleinaktionäre könne verhindert werden, indem der Börsenwert hochgerechnet werde. Wie das in der Praxis geschehen soll, muss nun das Oberlandesgericht Düsseldorf befinden.
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