Nur die Kosten für den Kauf von Wertpapieren zählen als Anschaffungskosten, die Gebühren für den Verkauf sind Veräußerungskosten und müssen zu den Werbungskosten gezählt werden. Außerdem sollen in Anlage SO die Werbungskosten in voller Höhe angegeben werden. Beispiel: - Kauf Aktie zu insgesamt 10000 Euro, Courtage+Provision 100 Euro - Verkauf zu 12000 Euro, Courtage+Provision 120 Euro - Informationsmaterial zum Unternehmen 20 Euro
macht in der Anlage SO Zl 43: Veräußerungspreis: 12000 Zl 44: Anschaffungskosten: 10100 Zl 45: Werbungskosten: 140 Zl 46: Gewinn/Verlust: 1760
Hier ein Zitat zur Aufschlüsselung der Nebenkosten (leider nur aus 2003): Die Münchner Steuerberaterin Birgit Hosemann: "Zu den Anschaffungskosten zählen neben dem reinen Kurswert der Aktien beim Kauf auch die Anschaffungsnebenkosten - etwa Bankgebühren, Maklercourtage oder Porto." Die Verkaufsgebühren zählen zu den Werbungskosten in Zeile 46. Manche Anleger ziehen sie - obwohl nicht korrekt - direkt vom Veräußerungserlös (Zeile 44) ab. Weitere Werbungskosten, etwa für Software lassen sich nicht einem einzelnen Deal zuordnen und können separat aufgelistet werden (Belege einreichen). Wer neben Spekulations- auch Kapitaleinkünfte hatte, teilt die Werbungskosten auf oder ordnet sie der Einkunftsart zu, zu der sie überwiegend gehören. Hosemann: "Werbungskosten, die sich keinem Geschäft einzeln zuordnen lassen, akzeptiert der Fiskus oft nur bei den Kapitaleinkünften."
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