wenn denn hier im lande nacktes schortselling erlaubt und praktiziert wird braucht der kursverlauf nicht mehr erstaunen Die bängster uns die hedger mafia können hier doch beliebig walten und schalten ,, pfui teufel herr sanio / bafin"
nochmal was zum g e n a u lesen
ja was gilt denn nu?
eine der größten sauereien in deutschland!!!
Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008
In der Fassung der Bekanntmachung vom: 19. September 2008
1. Transaktionen, die zu einer Short-Position oder zur Vergrößerung einer Short Position (sogenannte Leerverkäufe) in Aktien führen, die von folgenden Unternehmen der Finanzbranche
AAREAL BANK AG ALLIANZ SE AMB GENERALI HOLDING AG COMMERZBANK AG DEUTSCHE BANK AG DEUTSCHE BÖRSE AG DEUTSCHE POSTBANK AG HANNOVER RÜCKVERSICHERUNG AG HYPO REAL ESTATE HOLDING AG MLP AG MÜNCHENER RÜCKVERSICHERUNGS-GESELLSCHAFT AG
emittiert worden sind, werden untersagt.
Short-Positionen entstehen dann, wenn der Verkäufer der Aktien zum Zeitpunkt der Transaktion
* nicht Eigentümer entsprechender Aktien ist oder * zum Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung von Aktien gleicher Gattung hat oder keinen schuldrechtlich oder sachenrechtlich unbedingt durchsetzbaren Anspruch hat, der zur Übereignung von Aktien gleicher Gattung führt.
2. Aufgabegeschäfte durch Skontroführer werden von diesem Verbot ausgenommen. Gleiches gilt für Geschäfte von Personen, die sich vertraglich verpflichtet haben, verbindliche Kauf- oder Verkaufgebote zu stellen (z.B. Market Maker, Designated Sponsors), soweit diese Geschäfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten erforderlich sind. Ausgenommen sind zudem Leerverkäufe, die zur Absicherung bereits bestehender Positionen dienen. Weitere Ausnahmen können auf schriftlichen Antrag zugelassen werden.
3. Dieses Verbot gilt bis zum 31.12.2008, 24:00 Uhr.
4. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
5. Die Verfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Verfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz.
Im Zusammenhang mit den jüngsten Entwicklungen an den weltweiten Kapitalmärkten, insbesondere dem Zusammenbruch mehrerer international bedeutender Banken, ist eine außergewöhnliche Volatilität zu beobachten. Dies betrifft vor allem Aktien von Kreditinstituten, Börsenbetreibern, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche.
Zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Handels in den Aktien solcher Unternehmen sind in einzelnen Jurisdiktionen ? insbesondere in den USA und dem Vereinigten Königreich - Verbote von Leerverkäufen erlassen worden.
Aufgrund der engen Verflechtung der Finanzmärkte ist zu erwarten, dass sich ohne diese Verfügung erhebliche negative Auswirkungen auf die Durchführung des ordnungsgemäßen Handels an hiesigen Märkten ergeben.
Insbesondere bei der derzeitigen Lage der Kapitalmärkte führt ein Einwirken auf die Marktpreise von Aktien bestimmter Kreditinstitute, Börsenbetreiber, Versicherungsunternehmen und weiteren Unternehmen der Finanzbranche zu exzessiven Preisbewegungen, welche die Stabilität des Finanzsystems gefährden könnten und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen können.
Durch den Widerrufsvorbehalt wird sicher gestellt, dass die BaFin zeitnah auf Marktveränderungen reagieren kann.
Das Verbot ist geeignet und erforderlich das Vertrauen der Marktteilnehmer in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu erhalten und zu stärken.
Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich.
Die Ausnahmen tragen den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer an der Nutzung von Sicherungsinstrumenten Rechnung.
Widerspruch und Anfechtungsklage haben gemäß § 4 Abs. 7 Wertpapierhandelsgesetz keine aufschiebende Wirkung.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.
Der Widerspruch ist bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, oder Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Bei besonderer Dringlichkeit empfiehlt es sich Anträge gemäß Ziffer 2 dieser Verfügung per Fax an die Faxnummer
0228 4108-2852
zu richten.
Allgemeinverfügung der BaFin vom 21. September 2008
In der Fassung der Bekanntmachung vom: 21. September 2008
1. Ausgenommen vom Verbot von Leerverkäufen im Sinne der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 werden Transaktionen, welche Handelsteilnehmer zur Erfüllung eines zu einem festen oder bestimmbaren Preis abgeschlossenen Geschäftes in Aktien mit einem Kunden (Festpreisgeschäft) vereinbaren.
2. Diese Allgemeinverfügung ergeht unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 36 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz und wird verbunden mit dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen.
3. Die Allgemeinverfügung gilt an dem auf die ortsübliche Bekanntmachung folgenden Tag als bekannt gemacht.
Begründung:
Die Allgemeinverfügung beruht auf § 4 Abs. 1 Wertpapierhandelsgesetz und ergänzt die Verfügung vom 19. September 2008.
Zielrichtung der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 ist es, bestimmte Ausprägungen des Shortselling zu verhindern, da diese exzessive Preisbewegungen nach sich ziehen könnten. Diese könnten die Stabilität des Finanzsystems gefährden und somit zu erheblichen Nachteilen für den Finanzmarkt führen.
Die Marktgegebenheiten haben gezeigt, dass es erforderlich ist, für die oben genannten legitimen Geschäftspraktiken eine Ausnahme nach Ziffer 2 der Allgemeinverfügung der BaFin vom 19. September 2008 zuzulassen. Vergleichbare Regelungen bestehen auch in anderen Jurisdiktionen (z.B. den USA und dem Vereinigten Königreich).
Diese klarstellende Ausnahme trägt den berechtigten Interessen der Marktteilnehmer Rechnung und ist daher geeignet, erforderlich und auch im engeren Sinne angemessen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Lurgiallee 12, 60439 Frankfurt am Main, oder Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn,
schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Hinweis:
Sollten nach Erlass der Allgemeinverfügung vom 19. September 2008 Geschäfte, welche unter die o.g. Ausnahmeregelung fallen, bereits getätigt worden sein, so wird die BaFin dies nicht beanstanden.
Häufige Fragen zu den Allgemeinverfügungen vom 19.09.2008 und 21.09.2008
Bonn/Frankfurt a.M., den 23.09.2008
1. Sind vom Verbot auch Leerverkäufe umfasst, welche mit einer Wertpapierleihe unterlegt sind?
Nein, die Allgemeinverfügung verbietet nur Transaktionen in den genannten Aktien, welche nicht durch eine Wertpapierleihe unterlegt sind. Erfasst werden somit nur Naked-Short-Geschäfte (ungedeckte Transaktionen).
2. Wann müssen die Wertpapierleihegeschäfte abgeschlossen worden sein?
Die Wertpapierleihegeschäfte müssen vor oder zumindest zeitgleich mit der jeweiligen Transaktion abgeschlossen werden.
3. Betrifft das Verbot auch Short-Positionen, welche nur für einen Tag (Intraday) bestehen?
Ja, alle Formen von ungedeckten Transaktionen sind, unabhängig vom Zeitraum ihres Bestehens, erfasst.
4. Betrifft das Verbot von Leerverkäufen auch den Verkauf von Futures (short futures) und Kauf von Verkaufsoptionen (long put)? Nein. Die Allgemeinverfügung stellt nur auf Naked-Short-Geschäfte in Aktien ab.
5. Inwieweit sind Market Maker von dem Verbot betroffen?
Market Maker sind im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht vom Verbot betroffen, sofern sie sich vertraglich zur Stellung von verbindlichen Kauf- und Verkaufsorder verpflichtet haben (Nr. 2 der Verfügung vom 19.09.2008). Dies gilt sowohl für die KASSA-Börsen als auch für die Terminbörsen (unter anderem Eurex, Scoach, Euwax). Damit sind unter anderem auch Designated Sponsors, Qualified Liquidity Providers, ATP-Programmteilnehmer und ähnliche erfasst.
6. Welche Geschäfte sind ebenfalls nicht vom Verbot umfasst?
Aufgabegeschäfte von Skontroführern im Sinne von § 95 HGB sowie Festpreisgeschäfte im Sinne der Allgemeinverfügung vom 21.09.2008.
7. Welche Finanzinstrumente sind von der Allgemeinverfügung erfasst?
Erfasst sind nur die Aktien der in der Allgemeinverfügung genannten Unternehmen.
8. Für welche Geschäfte ergeben sich aus den Allgemeinverfügungen Einschränkungen?
Neuemissionen von Put-Instrumenten (Put-Optionsscheinen, -Zertifikate) ab dem 20.09.2008, 0:00 Uhr, können nicht mehr durch eine Short-Aktienposition gesichert werden. Dies gilt entsprechend für den Abschluss von CfDs, sofern diese über Absicherungsgeschäfte, die zu einer Netto-Short-Position in Aktien führen, gesichert sind.
Entfernt der Käufer, wirtschaftlich betrachtet, Bestandteile aus einem Basket-Produkt mittels eines Leerverkaufs, ist dies ebenfalls nicht mehr zulässig, sofern es sich bei den Bestandteilen um Aktien gemäß der Verfügung vom 19.09.2008 handelt.
9. Können Positionen innerhalb eines Unternehmens saldiert werden?
Ja, eine Saldierung der Long- und Short-Positionen innerhalb eines Unternehmens in Bezug auf einen der genannten Werte ist möglich.
10. Besteht ein Bestandsschutz für bereits vor dem 20.09.2008 aufgebaute Positionen?
Ja, bereits vor dem 20.09.2008 bestehende Positionen sind vom Verbot nicht erfasst.
11. Besteht eine Verpflichtung von Banken zur Überwachung der Einhaltung des Verbotes durch ihre Kunden?
Eine zusätzliche Verpflichtung zur Überwachung des Verbotes durch die Banken besteht nicht. Die Pflicht zur Abgabe von Verdachtsanzeigen nach § 10 Abs. 1 WpHG bleibt hiervon unberührt. Die BaFin empfiehlt, die Kunden auf die Allgemeinverfügungen hinzuweisen.
Hinweis:
Die BaFin aktualisiert diesen Fragenkatalog laufend.
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