Hier werden etliche Faktoren zusammen geworfen und vermischt, das passt dann nicht mehr zusammen. Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland ist die Rechtsordnung, nach der die Zwangsanleihen zu bewerten sind, eindeutig fest geschrieben. Sie setzt sich aus den bilateralen Verträgen zusammen, die das dritte Reich unter den Nazis mit Griechenland geschlossen hat, und die in der Rechtsnachfolge tatsächlich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegengen sind.
Es handelt sich dabei aber nicht um Staatsverträge, auf die das Völkerrecht anzuwenden ist. Die Anleihen sind (auch wenn sie erzwungen sind) einfaches Wirtschaftsrecht, das in den Individualabsprachen der beteiligten Ländern begründet ist. Also echte Kreditverträge. Bei der Abfassung galten die anzuwendenden Rechtsordnungen, bzw. soweit vereinbart die vertraglichen Regelungen, die auch möglicherweise internationale Regelungen beinhalten können. Diese Regelungen sind unverändert in die heutigen Betrachtungen übernommen worden. In allen Betrachtungen/Regelungen jedoch ist die Regelung über vertragliche Geltendmachung von Ansprüchen enthalten, zu denen auch der gesetzliche Ausschluß davon gehört.
Griechenland war seit 1949 nicht daran gehindert diese Forderung geltend zu machen. Damit ist das Recht auf Verweigerung der Leistung sowohl nach deutschem als auch nach griechischem Recht gegeben. Ob dabei auch andere Regelungen anzuwenden sind, die deutsche Leistungen nach dem Völkerrecht begründen, ist unerheblich, denn selbst wenn auf diese Kreditverträge das Völkerrecht anzuwenden ist, wären durch die weiteren völkerrechtlichen Maßnahmen der alliierten Besatzung alle weiteren Leistungen auch Dritter bis zur völkerrechtlichen Selbständigkeit Deutschlands in Einheit zumindest anzumelden gewesen. Spätestens seit dem 3.10.1990 sind zumindest alle völkerrechtlichen Ansprüche verjährt. Reine wirtschaftliche Verträge verjähren in spätestens 4 Jahren nach Schluß der vereinbarten Laufzeit, bzw. wenn keine Laufzeit vereinbart ist, nach 30 Jahren nach Schluß des Jahres des Vertragsabschlusses.
Da sich die Griechen weder an die eigenen Kreditverträge und deren Erfüllung halten, darf man natürlich nicht verwundert sein, wenn sie sich auch nicht an ihre eigene Rechtsordnung zur Geltendmachung von Forderungen halten.
Wenn so die europäischen Maßstäbe für Schadensersatz gehandhabt werden, freue ich mich schon auf den Tag an dem der BM Finanzen seine Forderung für die Reparationen bezüglich des Einmarsches der Römer in Germanien bei den Italienern anmeldet. Dann würde Hermann sogar noch ein zweites Denkmal bekommen.
Der Chartlord
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