.. und die Werbung erheblich einschränken:
Plambeck Neue Energien AG gegen Licht Blick Cuxhaven, den 02. Dezember 1999
In Sachen
Plambeck Neue Energien AG, vertreten durch ihren Vorstandsvorsitzenden Dr. Wolfgang von Geldern und Ihren Vorstand Hartmut Flügel, Peter-Henlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven - Antragstellerin -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Westphal pp., Esplanade 41, 20354, Gz.: Hg/ih 99/16022, GK.: 296
gegen
Licht Blick-Die Zukunft der Energie GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Heiko von Techischwitz, Ballindamm8, 20095 Hamburg - Antragsgegnerin -
beschließt das Landgericht Hamburg, Zivilkammer 12, durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Schweitzer, den Richter am Landgericht Dr. Kagelmacher, den Richter am Landgericht Dr. Löffler.
I.
Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne vorherige mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens DM 500.000,--; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken wie folgt zu werben:
a) "Jetzt können Sie selbst entscheiden, welchen Strom Sie beziehen und wieviel Sie dafür bezahlen möchten. Licht Blick bietet Ihnen sauberen Strom zum sauberen Preis. Kein Atomstrom. Kein Kohlestrom. Dafür ausschließlich sauberer Strom aus erneuerbaren Energien und Erdgas in Kraft-Wärme-Kopplung."
und/oder
c) "Sie erhalten ausschließlich sauberen Strom aus regenerativen Quellen und Erdgaskraftwerken in Kraft-Wärme-Kopplung, die mindestens zwei Drittel weniger CO emittieren als der deutsche Kraftwerkspark. Der Strom von Licht Blick stammt nicht aus Atom- oder Kohlekraftwerken (TÜV zertifiziert)."
und/oder
c) "Die von Licht Blick gelieferte elektrische Energie wird weder in Atom- noch in Kohlekraftwerken erzeugt, sondern stammt ausschließlich zu mindestens 50% aus regenerativen Erzeugungsquellen und zu höchstens 50% aus Erdgaskraftwerken in Kraft-Wärme-Kopplung."
II.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Antragsgegnerin nach einem Streitwert von DM. 500.000,-- zur Last.
Schweitzer Dr. Kagelmacher Dr. Löffler
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