Da braucht jemand noch etwas Nachhilfeunterricht in Abfallrecht. Vielleicht sollte jemand Clyvia erstmal klarmachen, daß nicht alle der zur Verarbeitung vorgesehenen Rohstoffe Altöle, Kunststoffe, Spülöle) "nicht besonders überwachungsbedürftige Abfälle" sind. Daß für die Clyvia-Anlagen zur Gewinnung von Diesel und Heizöl aus Abfällen ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich wäre trifft nur auf Kunststoffabfälle zu.
Welchen Umfang das Genehmigungsverfahren für die Clyvia-Anlagen hat, richtet sich danach, welche Ausgangsstoffe eingesetzt werden. Beim Einsatz von Ausgangsstoffen, die nicht als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft sind, ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich, wenn weniger als 50 Tonnen pro Tag verarbeitet werden. (4. BImSchV, Anhang, Nr. 8.10). http://www.oekopol.de/PDF/DruckRecht/...vom%2027.07.01%2B06.05.02.pdf Beim Einsatz von Ausgangsstoffen, die als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft sind, ist ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren möglich, wenn weniger als 10 Tonnen pro Tag verarbeitet werden. Von den Ausgangsstoffen, die Clyvia zur Anwendung vorgesehen hat (Kuststoffe, Altöle, Spülöle) sind nur die Kunststoffabfälle nicht als besonders überwachungsbedürftige Abfälle eingestuft. Dagegen handelt es sich bei Altölen und Spülölen in jedem Fall um besonders überwachungsbedürftige Abfälle. Dies ist nachzulesen in der AVV (Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001). Die Ölabfälle findet man im Abfallverzeichnis unter den sechsstelligen Abfall-Schlüsselnummern, die mit 13 beginnen. Und diese sind alle als besonders überwachungsbedürftig gekennzeichnet. http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/avv/gesamt.pdf
Das vereifachte Genehmigugsverfahren nach §19 BImSchG ist also nur für solche Clyvia-Anlagen anwendbar, die ausschließlich Kunststoffabfälle in einer Menge von weniger als 50 Tonnen am Tag verarbeiten, oder für Anlagen, die Altöle oder Spülöle in einer Menge von weniger als 10 Tonnen pro Tag verarbeiten. Eine Verarbeitungskapazität von 4000 Tonnen pro Jahr, wie sie für die kleinsten Anlagen vorgesehen ist, wäre da schon zu groß, um ein vereinfachtes Geehmigungsverfahren durchführen zu können.
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