Routinemäßig geht die zuständige Staatsanwaltschaft bei allen Insolvenzanträgen der Frage nach, ob der Antrag rechtzeitig gestellt wurde. Was dabei heraus kommt, wird selten öffentlich, und insofern braucht man auf entsprechende Meldungen (in Bezug auf die Androhung von bis zu drei Jahren Haft nach § 15a InsO) wohl nicht zu warten.
Ein zweites Thema, das die Staatsanwaltschaft aufgreifen könnte, ist die Aufzehrung der Hälfte des Grundkapitals. Dies ist sicherlich nicht erst in den letzten Wochen geschehen und eine außerordentliche Hauptversammlung hätte längst einberufen werden müssen. (n. b.: wer diese Pflicht vernachlässigt, dem droht eine Haftstrafe nach § 401 AktG).
Andererseits können die Gläubiger der nahezu wertlos gewordenen Anleihe wohl kaum auf Beistand durch den Staatsanwalt hoffen, wenn sie auch die Art und Weise, wie sie um ihren Einsatz gebracht wurden, als ziemlich krumme Tour empfinden mögen.
|