In der Betriebswirtschaftslehre existiert keine allgemeingültige einheitliche Definition, sondern eine ?Vielzahl unterschiedlicher Eigenkapitaldefinitionen, die jeweils andere Aspekte in den Vordergrund rücken?.[3][4] Aus den vielen Definitionen[5] bildeten sich mindestens drei Definitionsschwerpunkte heraus, die Herkunftsfragen, bilanzielle oder Rückzahlbarkeitsaspekte betonen.[6] Die erste Gruppe spricht von Eigenkapital, wenn es sich um von den Eigentümern/Gesellschaftern direkt oder indirekt dem Unternehmen zugeführtes Kapital handelt.[7] Reinhard Schmidt stellte hierzu 1983 kategorisch fest: ?Wer Eigenkapital gibt, ist Eigentümer und Unternehmer?.[8] Dabei wird übersehen, dass auch Gesellschafterdarlehen hiervon erfasst werden. Die zweite Gruppe definiert das Eigenkapital als bilanzielle Residualgröße aus Vermögen und Schulden. Die dritte Gruppe stellt schließlich fehlende Rückzahlungsverpflichtung und die fehlende Kündigungsmöglichkeit in den Vordergrund, jeweils Kerneigenschaften von Eigenkapital, die es vom Fremdkapital unterscheiden. Eine fehlende Rückzahlungsverpflichtung ist stets mit unbefristeter Verfügbarkeit und fehlenden Kündigungsmöglichkeiten verbunden. Bereits der Betriebswirt Alexander Hoffmann wies im Jahre 1932 darauf hin, dass das Eigenkapital im Gegensatz zum Kreditkapital lastenfrei (keine Kreditsicherheiten) und, da nicht kündbar und nicht rückzahlbar, im rechtlichen Sinne verantwortungsfrei sei.[9] Der Betriebswirt Erich Gutenberg definierte das Eigenkapital als das Kapital, bei dem die ?Kapitalgeber rechtlich die Stellung von Eigentümern haben??.[10] Die Deutsche Bundesbank verwendet die Begriffe ?Eigenmittel? und ?Fremdmittel? im Sinne von Eigen- und Fremdkapital.[11]
Heute sind die bilanzorientierten Definitionen in der Betriebswirtschaftslehre weit verbreitet, bezeichnen Eigenkapital als positive Differenz aus Vermögen und Schulden und setzen es mit dem Reinvermögen gleich. Nach IASB ist es die Restgröße (Residualgröße) zwischen Vermögen und hiervon abgezogenen Schulden (englisch ?the residual interest in the assets of the entity after deducting all its liabilities? (IASB F.49(c)595). Zur Insolvenz kann es demnach nur dann kommen, wenn Schulden vorhanden sind. Besitzt ein Wirtschaftssubjekt ausschließlich Eigenkapital, so gibt es keine Rückzahlungsansprüche und infolgedessen auch keine Insolvenzgefahr.
Wikipedia
Nichts anderes habe ich in meinen gelöschten Beitrag geschrieben. Dass meine Zweifel am Wert der Beteiligungen nicht belegbar sind, liegt in der Natur der Sache. CRE veröffentlicht keine Einzelheiten.
Lieber Feind, es wird nichts am Niedergang der CRE ändern, wenn Sie meine Forumsbeiträge melden und löschen lossen... und es wird auch nichts ändern, wenn Sie Ihre merkwürdigen Einschätzungen hier publizieren.
67,2 ct
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