Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) Süße und aromatische Blätter von Stevia rebaudiana und dem Chinesischen Brombeerstrauch Stellungnahme des BfR vom 2. April 2003 Wiederholt wurde das Bundesinstitut für Risikobewertung von Verbrauchern gefragt, warum süße und aromatische Blätter der südamerikanischen Pflanze Stevia rebaudiana in der Eu- ropäischen Union nicht verwendet werden dürfen. Bei derartigen Erzeugnissen handelt es sich um neuartige Lebensmittel, die nach der Novel Foods Verordnung der Europäischen Union zugelassen werden müssen. Ein bereits gestellter Zulassungsantrag wurde abgelehnt, weil die vorgelegten Daten nicht ausreichten, um die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Produkte zu belegen. Blätter des Chinesischen Brombeerstrauchs (Rubus suavissimus S. Lee), die außerhalb der Europäischen Union in verschiedenen Tees verwendet werden, enthalten ebenfalls süße und aromatische Inhaltsstoffe. In diesem Fall ist noch nicht geklärt, ob Erzeugnisse mit süßen Brombeerblättern unter die Novel Foods Verordnung fallen und damit eine gesundheitliche Bewertung und Zulassung erforderlich ist. Ausreichende Informationen für eine Bewertung sind derzeit allerdings nicht verfügbar. Die Pflanze Stevia rebaudiana enthält u.a. die süßen Glykoside Steviosid und Rebaudiosid A. Den bisher in der Europäischen Gemeinschaft gestellten Anträgen auf Zulassung von Steviosid als Lebensmittelzusatzstoff sowie auf Inverkehrbringen von Stevia rebaudiana und Teilen dieser Pflanze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten konnte nicht zugestimmt werden, da die vorliegenden Daten für die Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit nicht ausreichten. In diesem Sinne hat sich der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss der Europäischen Kommission geäußert (Stellungnahmen des SCF, 1999). Damit sind weder das Süßungsmittel Steviosid noch die Pflanze bzw. Teile davon zur Verwendung als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen. Die Blätter des Chinesichen Brombeerstrauchs (Rubus suavissimus S. Lee, auch R. chingii Hu und R. palmatus Thunb.) enthalten zwischen 5,4 und 8,6 Prozent des süßen Glykosids Rubusosid (β-D-Glucosylester von 13-0-β-D-Glukosylsteviol). Dieser Stoff ist etwa 200-fach süßer als Rohrzucker. Seine chemische Struktur ist der von Steviosid ähnlich, aber nicht gleich. Süße Brombeerblätter werden in Tees verwendet. Die gesundheitliche Unbedenklich- keit der Blätter bzw. ihrer Inhaltsstoffe kann vom BfR derzeit nicht beurteilt werden, weil ins- besondere die für eine toxikologische Bewertung notwendigen Informationen fehlen. Die eingehende Bewertung von Produkten aus der Pflanze Stevia rebaudiana war erforder- lich, weil diese vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 am 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft noch nicht in nennenswertem Umfang als Lebensmittel auf dem Markt waren. Sie fallen daher als neuartiges Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung. Informationen darüber, ob Produkte mit Blättern des Chinesischen Brom- beerstrauchs vor dem genannten Stichtag in nennenswertem Umfang als Lebensmittel auf dem Markt waren, liegen dem BfR nicht vor. Auf Veranlassung des Instituts soll diese Frage in der Arbeitsgruppe Neuartige Lebensmittel der Europäischen Kommission geklärt werden.
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