Mittelstands-Anleihen: Was Anleger aus dem Fall Mox lernen, http://www.boersennews.de/nachrichten/thema/...fall-mox-lernen/782297 aus diesem schlecht recherierten beitrag kann man tatsächlich nahezu n i c h t s lernen der autor schreibt: 1. "Die Anleihe ... hat nur 22 Mio. ? eingespielt. 11 Mio. davon sind dem Unternehmen 2013 zugeflossen." richtig ist: ?29mio per 24.09.2013, s. anhang (zwischenbericht 2013, konzern-lagebericht, seite 29 oben) 2. "Sollte der Plan darin bestehen, die momentan nicht rückzahlungsfähigen 30 Mio. ? Bankkredit durch Kapitalschnitt wenigstens teilweise loszuwerden, dann müssten die Anleihegläubiger im gleichen Ausmaß dran glauben." ob banken und anleihegläubiger "im gleichen ausmaß" bluten werden, ist fraglich, sonst stünde der kurs der anleihe kaum unter 20% (Mox wäre bei einem gläubigerverzicht dieser höhe weitgehend entschuldet)
der autor scheint mit dem system der gruppenbildung in der insolvenz nicht vertraut zu sein und auch nicht die möglichkeit des debt-to-equity-swap nach der Insolvenzordnung zu kennen (§225a Abs. 2, satz 1 InsO: umwandlung von "Forderungen von Gläubigern in Anteilsrechte am Schuldner") oben #317 schrieb ich: über den insolvenzplan stimmen die gläubiger nach gruppen ab (§ 222 InsO) es gibt drei wichtige gruppen (§ 222 InsO): die Mox-anleihebesitzer (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO; die Mox-anleihe ist eine unbesicherte, nicht nachrangige verbindlichkeit der Mox, s. seite 12 (unter C.8) und seite 63 (unter VI. §1(2)) des anleihe-wertpapierprospekts, https://www.boerse-stuttgart.de/files/mox_ag_wertpapierprospekt.pdf die Mox-aktionäre, wenn der insolvenzplan ihre rechte berührt (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO ) die banken, die kreditsicherheiten (absonderungsrechte) haben (absonderungsberechtigte gläubiger, § 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO), aber nur, wenn ihre kreditsicherheiten nicht ausreichen, ausfallen oder aufgegeben oder sonst vom insolvenzplan tangiert werden der gleichbehandlungsgrundsatz gilt nur i n n e r h a l b der jeweiligen gruppe (§ 226), nicht z w i s c h e n den gruppen (s. oben #319 sowie kommentar zu § 226 InsO: http://www.jusline.de/...040d46fcd6b03d3ee8&lawid=74&paid=226 )
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