hab mal was gefunden Die beabsichtigte Vorschrift stellt die Haftungsregelungen der Insolvenzordnung und des Aktiengesetzes auf den Kopf. Das Kapital einer Aktiengesellschaft dient der Sicherung der Gläubiger einer Gesellschaft. Die von den Aktionären eingebrachten finanziellen Mittel sollen sicherstellen, dass die Gläubiger einer Gesellschaft befriedigt werden können. Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger zu befriedigen, in dem das Vermögen des Schuldners verwertet, der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung getroffen wird (§ 1 Ziff. 1 InsO). Der Schutz des Aktionärs ist gerade kein Ziel der Insolvenzordnung. Der Aktionär findet erst dann Berücksichtigung, wenn alle Gläubiger voll befriedigt sind (§ 199 InsO). Die Begründung des Diskussionsentwurfes zeigt, dass die Ziele und Aufgaben der Insolvenzordnung völlig außer Acht gelassen wurden. Es kann nicht sein, 4 dass die Aktionäre (= Anleger) zu Lasten der Gläubiger geschützt werden. Der Gläubigerschutz geht vor den Anlegerschutz! Abgesehen davon ist ein besonderer Schutz von Anlegern, die Aktien eines insolventen Unternehmens für Cent-Beträge erwerben, nicht mehr gerechtfertigt. Es handelt sich in der Regel nicht mehr um seriöse Anleger, sondern um heiße Spekulanten, die aus den in einer Unternehmenskrise üblichen Gerüchten und Unsicherheiten versuchen, ihren Profit zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 13.04.2005, 6 C 4/04, NJW 2005, 1207, entschieden, dass die wertpapierhandelsrechtlichen Pflichten nicht den Insolvenzverwalter, sondern ausschließlich den trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft betreffen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Insolvenzverwalter nicht den Schuldner, sondern nur die Insolvenzmasse vertrete. Zur Insolvenzmasse gehörten nicht die im Fremdbesitz befindlichen Wertpapiere der börsennotierten Gesellschaft. So wie der Insolvenzverwalter nicht in die gesellschaftsrechtlichen Gegebenheiten der börsennotierten Gesellschaft eingreifen könne, könne er auch nicht zu den Meldepflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz herangezogen werden. Die Meldepflichten seien ausschließlich vom Vorstand der Gesellschaft zu erfüllen. Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass zukünftig neben dem Vorstand auch der Insolvenzverwalter bei der Erfüllung der Pflichten nach Wertpapierhandelsgesetz mitzuwirken hat. Er kann damit zukünftig nach Wahl der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht neben dem Vorstand in Anspruch genommen werden. Neben dem persönlichen Mitwirken des Insolvenzverwalters sollen auch von der Insolvenzmasse die finanziellen Mittel bereitgestellt werden, die zur Erfüllung der Pflichten notwendig sind, gleichgültig, ob der Vorstand oder der Insolvenzverwalter in Anspruch genommen wird. Der Diskussionsentwurf geht davon aus, dass im insolvenzfreien Vermögen der Gesellschaft in der Regel keine Mittel vorhanden sind, um die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Deshalb seien diese Mittel aus der Insolvenzmasse zu erbringen. Damit wird ein Privileg geschaffen, das den Aktionären nicht zusteht. Das Wertpapierhandelsgesetz schafft Masseschulden, die vorrangig vor allen Insolvenzgläubigern zu befriedigen sind. Ein solches Privileg ist mit den Haftungsregelungen des Aktiengesetzes und der Insolvenzordnung, insbesondere mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz, unvereinbar.
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