So jetzt habe ich mich im Internet (Google da findet man doch alles) schlau gemacht und siehe da: in "§ 31 Gegenleistung" des WpÜG heist es in Abs 2: (2) Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Werden Inhabern stimmberechtigter Aktien als Gegenleistung Aktien angeboten, müssen diese Aktien ebenfalls ein Stimmrecht gewähren.
Für die Ermittlung der Gegenleistung gibt es eine eigene Vorordnung: https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gangebv/BJNR426300001.html
Zusammengefasst ist darin ist geregelt, dass der Mindestpreis für die übernommenen Aktien (Katek SE) mindestens: ./ dem höchsten bezahlten Preis in den letzten 6 Monaten vor der Angebotsveröffentlchung ./ dem Durchschnittskurs der letzten 6 Monate vor der Angebotsveröffentlichung ./ dem gewichteten Durchschnittskurs der letzten 3 Monate vor der Angebotsveröffentlichung UND jetzt wird es in § 7 SPANNEND, dass wenn die angebotene Gegenleistung in Aktien besteht (also in Kontron Aktien), für die Bestimmung des Wertes (welcher Wert als bei der Kontron Aktien zugrunde zu legen ist) auch die Bestimmung betreffend des gewichteten Durchschnittskurseskurses der letzten drei Monate anzuwenden ist.
>> Bedeutet bitte an Profis im Forum mit Zugang zu den historischen Daten zu errechnen wie hoch der gwichtete Durchschnittskurs von Kontron in den letzten drei Monaten war.
Auf den ersten Blick jedenfalls für mich (deutlich) unter 22,00, womit ein Umtauschverhältnis 3:2 nicht gesetzteskonform ist!
So jetzt gehe ich Mittagessen. Mahlzeit!
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