Ich schließe mich hier der Meinung von tomxvfz an. Der Juli-Termin könnte tatsächlich deswegen gewählt worden sein, weil man von der EU-Kommission vorher noch eine Stellungnahme auf die Antworten der MPs erwartet (evtl. im Juni; also einen Monat nach der gesetzten Frist). Aus der Stellungnahme wird dann auch hervorgehen, ob der GlStV dann auch als EU-Vertragsverletzung betrachtet wird, oder nicht. Dementsprechend kann dann auch endlich das Vertragsverletzungsverfahren vor dem EuGH verhandelt werden.
Der BGH ist leider oft für seine konservativen Entscheidungen bekannt. Da wäre es für die BGH-Richter in der Tat sinnvoll, die entscheidende Stellungnahme der EU-Kommission abzuwarten. Wenn also die EU-Kommission ihre Drohung endlich wahrmacht, dann dürfte es den BGH-Richtern sehr schwer fallen, den bestehenden GlStV als EU-rechtsmäßig abzustempeln.
Zu bedenken ist aber auch, dass bei der BGH-Entscheidung der GlStV nur am Rande behandelt wird. Schließlich geht es im Moment nur um die BKarA-Entscheidung vom August 2006, als der GlStV noch gar nicht existierte. 1. Regionalitätsprinzip der Landeslotterien (BGH hatte letztes Jahr in einem Eilverfahren dieses Prinzip im Bereich Internet-Lotto zunächst verschont) 2. Boykott gewerblicher Spielevermittler (bzw. Annahme der Speilscheine) durch die Landeslotterien 3. Ist der Aufruf des Boykotts kartellrechtswidrig? 4. Sind die o.g. 3 Punkte auch nach den neuen Regularien rechtswidirg, oder waren sie nur nach den alten Regularien rechtswidrig? (das ist wohl das wichtigste, das den GlStV direkt betrifft.)
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