m+s Elektronik AG i.L. Niedernberg Aufgrund der mir vom AG Aschaffenburg (HRB 7314) erteilten Ermächtigung vom 16. 6. 2005 berufe ich als Aktionärin der m+s Elektronik AG i.L. mit Firmensitz in 63843 Niedernberg für den 15. 9. 2005, Beginn 10.00 Uhr, eine Hauptversammlung in der Schulturnhalle, Pfarrer Seubert Straße in 63843 Niedernberg ein. Grund der Einberufung ist das Verlangen einer Minderheit nach § 122 AktG.
Tagesordnung: 1. Änderung der Satzung: § 6 (Aufsichtsrat: Zusammensetzung, Amtsdauer, Niederlegung), 2. Wahl des Aufsichtsrates; - die Hauptsversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden -. 3. Sonstiges.
Ich schlage vor, zu den Punkten 1. und 2. der Tagesordnung folgende Beschlüsse zu fassen:
Zu 1: § 6 Abs. 1 der Satzung lautet: Die m+s Elektronik AG hat drei Aufsichtsräte, die von der Hauptversammlung gewählt werden.
Zu 2: Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die Herren Rechtsanwälte Fedor Brunner, Berlin, und Dr. Daniel Schütze, Frankfurt, sowie der Kaufmann Herr Claus-R. Schulze-Oberländer, Bad Soden, gewählt.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 12 der Satzung die Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, einem deutschen Notar oder einer Wertpapiersammelbank während der Geschäftsstunden hinterlegen und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen. Die Hinterlegung gilt auch dann als bewirkt, wenn die Aktien mit Zustimmung einer der genannten Hinterlegungsstelle für diese bei einem Kreditinstitut bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Die Hinterlegung muss spätestens am 12. 9. 2005 erfolgen. Erfolgt die Hinterlegung nicht bei der Gesellschaft, so ist die Bescheinigung über die Hinterlegung spätestens am 12. 9. 2005 einzureichen.
Ich mache ausdrücklich darauf aufmerksam: Das Verlangen einer Minderheit, Erstansprüche der Gesellschaft gegen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates geltend zu machen, ist nur zu berücksichtigen, wenn Aktionäre, welche die Minderheit bilden, seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind. Diese Tatsache ist glaubhaft zu machen, was urkundlich (z.B. Bankbescheinigung) oder durch eine vor einem Notar abzugebende eidesstattliche Versicherung erfolgen kann.
Niedernberg, den 3. August 2005
Sylvia Mahr, Aktionärin
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