Die Vorstände der Endor AG habe ich mittlerweile wegen BESONDERS SCHWEREN BETRUG angezeigt:
2. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Ein Betrug in einem besonders schweren Fall kann vorliegen, wenn der Täter einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt. Unter einem Vermögensverlust ist zunächst ein tatsächlich eingetretener Schaden zu verstehen. Insoweit reicht eine schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht. Ein Vermögensverlust großen Ausmaßes liegt nach überwiegender Auffassung bei einem Schaden vor, der größer/gleich 50 000 ? ist.
Ab wann eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten gebracht wird, ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Zu einer vergleichbaren Formulierung in § 306b Abs. 1 hat der BGH ausgeführt, dass insoweit eine Zahl von vierzehn Personen ausreiche, dabei aber betont, dass es sich um eine tatbestandsspezifische Auslegung handle. In der Literatur werden Zahlen zwischen zehn und fünfzig Personen genannt
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