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#6181 von plantana 27.10.07 04:53:27 Beitrag Nr.: 32.171.184 Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben |
Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 32.171.142 von Kosmonaut1966 am 27.10.07 03:00:33 -------------------------------------------------- § 315 Sonderprüfung
1Auf Antrag eines Aktionärs hat das Gericht Sonderprüfer zur Prüfung der geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu dem herrschenden Unternehmen oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen zu bestellen, wenn 1. der Abschlußprüfer den Bestätigungsvermerk zum Bericht über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen eingeschränkt oder versagt hat, 2. der Aufsichtsrat erklärt hat, daß Einwendungen gegen die Erklärung des Vorstands am Schluß des Berichts über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen zu erheben sind, 3. der Vorstand selbst erklärt hat, daß die Gesellschaft durch bestimmte Rechtsgeschäfte oder Maßnahmen benachteiligt worden ist, ohne daß die Nachteile ausgeglichen worden sind.
2Liegen sonstige Tatsachen vor, die den Verdacht einer pflichtwidrigen Nachteilszufügung rechtfertigen, kann der Antrag auch von Aktionären gestellt werden, deren Anteile zusammen den Schwellenwert des § 142 Abs. 2 erreichen, wenn sie glaubhaft machen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Antragstellung Inhaber der Aktien sind. 3Über den Antrag entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. 4Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. 5§ 142 Abs. 5 Satz 5 und 6, Abs. 8 gilt entsprechend. 6Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. 7Hat die Hauptversammlung zur Prüfung derselben Vorgänge Sonderprüfer bestellt, so kann jeder Aktionär den Antrag nach § 142 Abs. 4 stellen
§ 142 Bestellung der Sonderprüfer
(1) 1Zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung, namentlich auch bei Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung,
kann die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit Prüfer (Sonderprüfer) bestellen. 2Bei der Beschlußfassung kann ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn die Prüfung sich auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Mitglieds des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats zusammenhängen. 3Für ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats, das nach Satz 2 nicht mitstimmen kann, kann das Stimmrecht auch nicht durch einen anderen ausgeübt werden. (2) 1Lehnt die Hauptversammlung einen Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern zur Prüfung eines Vorgangs bei der Gründung oder eines nicht über fünf Jahre zurückliegenden Vorgangs bei der Geschäftsführung ab, so hat das Gericht auf Antrag von Aktionären, deren Anteile bei Antragstellung zusammen den hundertsten Teil des Grundkapitals oder einen anteiligen Betrag von 100.000 Euro erreichen, Sonderprüfer zu bestellen, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind. 2Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über den Antrag halten. 3 ............ +++++++++++++++++++++
Das Aktienrecht bietet schon einige Möglichkeiten. Der hunderste Teil des Grundkapitals liegt bei 430.000 Aktien. Sollte die HV keine Sonderprüfung beschließen, wäre der Weg zur Justiz zu gehen.
Dann wären vielleicht auch folgende Fragen einzubeziehen:
>Bewertungsfragen; gerade anlässlich eines so kurzfristigen Zwischenabschlusses >Vertraggestaltung zu Stopping power. Wer ist abgesprungen? Rolle Schürmanns? > Vorgänge um IM Global; wurden Produkte für IM Global mit Mitteln der AG finanziert?
Welche Zahlungsvorgänge haben die Cash-Seite wie tangiert?
Die Aktie wurde ja seit langem nachweislich geshortet und der ?Vernichtung? zugeführt. Vielleicht gibt es Zusammenhänge. Zumindest sollte die Tatsache schon mal gerichtsmäßig vorgetragen werden bei einem Antrag auf Sonderprüfung.
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....wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind....
Das müsste allerdings etwas untermauert werden.
Vielleicht denken ja Berufenere darüber nach.
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