Worum geht es vor dem BGH?
es gab ursprünglich 70000 anspruchsberechtigte (aus einem beherrschungsvertrag 26,51?) dewb-aktien. Durch kapitalerhöhungen seitens Jenoptik wurden weitere ca. 5 mio aktien (mit identischer WKN) emitiert. Nun klagte ein aktionär vor dem landgricht auf die abfindung, da er meinte anspruchsberechtigte Aktie zu besitzen. Doch das LG entschied gegen ihn. Er sollte den besitz anspruchsberechtigter aktien beweisen (was natürlich unmöglich geworden ist).
Die zweite instanz, das OLG, urteilte nun pro aktionär und berief sich auf eine sogannte beweislastumkehr. da jenoptik einen fehler begagnen hatte, lag es an ihnen zu beweisen, dass er keine anspruchsberechtigten aktien besitzt. natürlich ist dies ebenso unmöglich.
Jenoptik legte Revison ein und nun liegt das verfahren beim BGH.
Und gerade dieser BGH hat vor 2 Jahren schon ml ein richtungsweisendes urteil gesprochen, was den ausgang dieses prozesses eigentlich klar macht.
Urteil des BGH XI ZR 380/00 Verkündet am 23. September 2003
a) Eine Beweisvereitelung liegt vor, wenn jemand seinem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung schuldhaft erschwert oder unmöglich macht. Dies kann vorprozessual oder während des Prozesses durch gezielte oder fahrlässige Handlungen geschehen, mit denen bereits vorhandene Beweismittel vernichtet oder vorenthalten werden. Eine Beweisvereitelung kann aber auch in einem fahrlässigen Unterlassen einer Aufklärung bei bereits eingetretenem Schadensereignis liegen, wenn damit die Schaffung von Beweismitteln verhindert wird, obwohl die spätere Notwendigkeit einer Beweisführung dem Aufklärungspflichtigen bereits erkennbar sein mußte (BGH, Urteil vom 15. November 1984 - IX ZR 157/83, WM 1985, 138, 139 m.w.Nachw.). Der Bundesgerichtshof läßt in solchen Fällen Beweiserleichterungen zu, die unter Umständen bis zur Umkehr der Beweislast gehen können (BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 - X ZR 119/94, WM 1998, 204, 206 m.w.Nachw.).
Der subjektive Tatbestand der Beweisvereitelung verlangt einen doppelten Schuldvorwurf: Das Verschulden muß sich sowohl auf die Zerstörung bzw. Entziehung des Beweisobjekts als auch auf die Beseitigung seiner Beweisfunktion beziehen, also darauf, die Beweislage des Gegners in einem gegenwärtigen oder künftigen Prozeß nachteilig zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 24. Juni 1975 - VI ZR 72/74, VersR 1975, 952, 954; BGH, Urteil vom 1. Februar 1994 - VI ZR 65/93, NJW 1994, 1594, 1595; Musielak/Foerste, ZPO 3. Aufl. § 286 Rdn. 65; MünchKomm/Prütting, ZPO 2. Aufl. § 286 Rdn. 81; Baumgärtel, Festschrift W. Kralik S. 63, 70).
Genau diese Begründung sollte der BGH auch hier benutzen. Sie passt haargenau zum vorliegenden Sachverhalt.
33? wir kommen...
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