1.) a) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, § 17 InsO Sie liegt vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Hat der Schuldner seine Zahlungen eingestellt, wird die Zahlungsunfähigkeit gesetzlich vermutet. b) Drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, §18 InsO Nur der Schuldner kann für seinen Insolvenzantrag den Eröffnungsgrund einer drohenden Zahlungsunfähigkeit geltend machen. Sie droht, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu erfüllen. 2.) Überschuldung, §19 InsO Nur für juristische Personen ist auch die Überschuldung ein Eröffnungsgrund. Sie liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt. Ob dies so ist, ist im Rahmen einer Überschuldungsbilanz zu ermitteln, in der sich Aktiva und Passiva gegenüberstehen. Ergibt sich hieraus rechnerisch eine Überschuldung, so ist in einer Fortführungsprognose zu ermitteln, ob die Weiterführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Ist das nicht der Fall, so liegt die Überschuldung vor. Führt die Prognose dagegen zu einem positiven Ergebnis, so muss eine zweite Bilanz unter Berücksichtigung der ermittelten Fortführungswerte erstellt werden. Nur wenn sich hieraus erneut eine Überschuldung ergibt, liegt tatsächlich der Eröffnungsgrund des § 19 InsO vor. Insbesondere eine etwaige Zahlungsunfähigkeit ist bei 10T das grosse Problem. Es reicht, wenn die 400 MA ihre Gehälter nicht mehr ausgezahlt bekommen können, oder sonstige Gläubiger ausstehende Ansprüche geltend machen und ihrerseits einen Insolvenzantrag stellen. Nein, die Kuh ist leider noch nicht vom Eis.
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