Wie werden ausgebuchte oder wertlose Aktien steuerlich behandelt?
Gesetzliche Regelung seit dem 1.1.2020 Seit Januar 2020 ist nun klar geregelt, dass Verluste durch Ausbuchung (§ 20 Abs. 1 EstG) oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien und anderer Wertpapiere in Höhe bis 20.000 Euro mit positiven Kapitaleinkünften - nicht jedoch mit anderen Einkünften - ausgeglichen werden dürfen.
Seit dem Jahr 2020 gilt per Gesetz: Verluste aus der Ausbuchung wertloser Aktien oder eines sonstigen Ausfalls von Aktien werden anerkannt. Sie dürfen aber nur bis 20.000 Euro pro Jahr mit Kapitaleinkünften verrechnet werden.
Hmm, wieder was Neues gelernt, was der Rest wohl wusste, im Falle des Ausbuchens, also nicht mal mit Aktienverluste verrechenbar, jedes Jahr nur 20000 EUR. Also deshalb doch verkaufen.
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