Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind (§ 29 Abs. 1 WpÜG). Das Übernahmeangebot muss eine ?angemessene Gegenleistung? (§ 31 WpÜG i.V. mit § 3 WpÜG-Angebotsverordnung) für die Anteile enthalten, wobei ein im WpÜG bestimmter Mindestwert nicht unterschritten werden darf. Der Gegenwert besteht in aller Regel aus einer Geldleistung oder Aktien der eigenen Gesellschaft, also einem Aktientausch. Mindestwert[Bearbeiten]Der Mindestwert (Mindestpreis im Übernahmeangebot) wird auf Grund der Marktpreisentwicklung der jüngeren Vergangenheit ermittelt. Handelt es sich um Aktien, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muss der Gegenwert mindestens dem gewichteten inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentlichung eines Angebotes entsprechen. Die Gewichtung erfolgt auf der Grundlage der Umsätze der an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) nach § 9 WpHG als börslich gemeldeten Geschäfte.
D2Chris
: Es wird also nur ein Mindeswert geregelt
D.h. nach oben ist keine Beschränkung gegeben. Faktisch macht ein Angebot nur dann Sinn wenn die Aktionäre auch bereit sind es anzunehmen, also Angebotspreis über aktuellen Kurs!
Ja klar! Warum auch nicht! Steht ja auch jeden frei des Angebot anzunehmen. Selbst wenn man es nicht annimmt und dann erfährt das die Mehrheit das Angebot angenommen hat, hat man noch eine Nachfrist von 2 Wochen um das Angebot im Nachhinein noch anzunehmen!
"Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Angebote zum Erwerb von Wertpapieren, die von einer Zielgesellschaft ausgegeben wurden und zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind."
Nur das Gesetz zählt, Auslegung nur durch juristisch belastbaren Kommentar bitte.
Das hättest du gewusst, wenn du wirklich ein Einstecktuch tragen tätest. Du hättest dann auch meiner Logik folgen können und Fragen wären überflüssig gewesen...
Warten wir mal ab, was im Angebot steht. Ich täte nicht zu schnell verkaufen. Aber das wisst ihr ja bereits.