EQS-Adhoc: The NAGA Group AG: Die Naga Group AG befindet sich in Gesprächen über eine strategische
Transaktion mit einem multinationalen Brokerageunternehmen.
19.01.2023 / 15:47 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt
durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Hamburg, 19. Januar 2023. Die Naga Group AG (Naga) befindet sich in Gesprächen über eine
mögliche strategische Transaktion mit einem multinationalen Brokerageunternehmen, möglicherweise
in Form eines Zusammenschlusses beider Unternehmen. Naga wird nach dem Abschluss einer solchen
Transaktion seine derzeitige Börsennotierung beibehalten.
Die Transaktion unterliegt einer Due-Diligence-Prüfung und wird vorbehaltlich der üblichen aufschiebenden
Bedingungen und behördlichen Genehmigungen abgeschlossen und voraussichtlich im
vierten Quartal 2023 vollzogen werden.
https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...rageunternehmen-12084553--------------------------------------------------
EQS-Adhoc: Die Naga Group AG beschließt Begebung einer Wandelschuldverschreibung unter
Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts
15.04.2023 / 13:38 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt
durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.
Hamburg, 15. April 2023. Der Vorstand der The Naga Group AG hat heute vorbehaltlich der Zustimmung
des Aufsichtsrats die Ausgabe einer Wandelschuldverschreibung unter Ausschluss des gesetzlichen
Bezugsrechts für die Aktionäre mit einem Gesamtnennbetrag von USD 8.200.000,00 beschlossen.
Der Gesellschaft liegt bereits eine Zeichnungszusage von einem Großinvestor vor. Der Ausgabebetrag
entspricht 100% des Nennbetrags. Die Wandelschuldverschreibung hat einen Kupon von 11% und eine
Laufzeit von 6 Monaten, vom 28. April 2023 bis zum 30. Oktober 2023. Der Wandlungspreis
beträgt USD 1,97. Eine Wandlung ist während der Laufzeit jederzeit möglich. Bei vollständiger
Wandlung erhöht sich das Grundkapital um Euro 4.162.436, dies entspricht ca. 7,7% des
aktuellen Grundkapitals.
https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/...en-bezugsrechts-12356783--------------------------------------------------
Für unseren Bankkaufmann :
Natürlich musste Naga auf der HV im Dez.2022 die Grundlagen für diese Aktion beschließen.
Interessant wird auch wie weit sich Naga an dem multinationalen Brokerageunternehmen
beteiligen wird und ob. Ich nehme an das wir bald wissen um welchen Broker es sich handelt.
Ich nehme auch an das Angermüller & Co. nicht in diesen Vorgang involviert sind.
Auf der letzten HV haben Angermüller & Co. mit Ihren Restaktien von etwas über 2 Mio.
bis bei der Entlastung des AR überall dagegen gestimmt.
Ich nehme an Naga wird bald die Hosen herunter lassen, wer der Broker ist.
Aus dem HV Beschluss vom Dez.2022 :
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder
teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist jedoch nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i)§bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden
(einschließlich Freiverkehr bzw. Nachfolger dieses Segments), die Kapitalerhöhung 10 % des Grundkapitals
nicht übersteigt und der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten
Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz
4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10 % des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien
entfällt, die aufgrund einer anderen entsprechenden Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in
unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert
werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als
Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung
des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum
Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
(ii)§bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen,
Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B.
Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten oder sonstigen
Sacheinlagen; oder
(iii)§soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von
Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten, die von der Gesellschaft
oder ihren Konzerngesellschaften ausgegeben wurden, ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang
einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung
einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/suchergebnis?6