das sehe ich ein wenig anders, bzw. bezweifel ich, dass sich das so klar darstellt, von Ver,-und Käufersicht.
a) bin ich mir nicht sicher, ob im Falle des Käufers, wo BTC hier als Zahlungsmittel dient, dann unter diesem Aspekt der steuerlichen Haltefrist zu betrachten ist. Ein Endverbraucher zahlt in dem Fall zum einen ja die Ust und würde so, bei gleicher Besteuerung "drauf" zahlen. Der Käufer, wenn VSt.-Abzugsberechtigt, hätte ein sich darstellenden Aufwand bei der versteuerbaren Gewinnermittlung, in den Wind geschossen, wenn den Gewinn des Coins versteuern muss, obwohl dies in Güter investiert wurde.
b) würde ich auch nicht unterschreiben, das aus Verkäufersicht, wie von FLO angenommen, das so zu behandeln ist. Ich muss ja schon im Eurowert, den möglichen Ertrag bei der Gewinnermittlung versteuern. Da würde man von allen Seiten irgendwie mehr versteuern und drauf zahlen, wenn ich gerade keine Knoten habe.
Ich könnte mir vorstellen, das wenn der BTC als solches so fungiert, Die Regel der 10 Jahres Haltefrist beim Verkäufer anzudenken wäre.?
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