eines Verteigers, bei Einhaltung der Verfahrensregeln sich uneingeschränkt für seinen Mandanten einzusetzen. Die genannten Äußerungen des Vorsitzenden zeigen eine absolute Unverschämtheit und Arroganz der Justiz, die Kurt Tucholsky schon in den 20er Jahren des letzten Jahrhunderts treffend beschrieben hat. Diese Unsitten sind leider, wie auch dieser Fall zeigt, noch immer hier und da anzutreffen. In einem kleinen Amtsgerichtsprozess habe ich kürzlich einen Richter, der sich ähnlich äußerte, per erfolgreichem Befangenheitsantrag aus dem Verkehr gezogen (nur für das betreffende Verfahren natürlich). Ein solcher Antrag ist nach der Urteilsverkündung natürlich sinnlos und daher auch nicht mehr zulässig. Nach meinem Eindruck verhält es sich so, dass der vorherige Verteidiger Birkenstock sich in diesem Gespensterprozess viel zu viel hat bieten lassen und erst Schwenn das Verfahren wieder einigermaßen auf die Füße gestellt hat. Bei der Gelegenheit: Dass Kachelmann eine Haftentschädigung erhält ist bei den gesetzlichen Beträgen hierfür wirtschaftlich ein schlechter Witz. Wenn von Kosten- und Auslagenersatz die Rede ist, erweckt auch dies einen falschen Eindruck, da nur die gesetzlichen (völlig unzureichenden Gebühren) ersetzt werden, nach denen Schwenn garantiert nicht arbeitet (v.a. auch nicht arbeiten kann!) Die echten Schadenspositionen sind also weitaus höher, ganz abgesehen davon, dass Kachelmann auch bei rechtskräftigen Freispruch immense Schäden erlitten hat.
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