Neben der Eigenverwaltung nach § 270 InsO beantragt der Schuldner nach § 270 b InsO das Schutzschirmverfahren. Inhaltlich stellt es eine Kombination dar aus Eigenverwaltung und Insolvenzplanverfahren.
Dabei kann sich der Schuldner unter einen maximal drei Monate aufgestellten Schutzschirm stellen und sich auf die Sanierung des Unternehmens vorbereiten, indem er einen Insolvenzplan ausarbeitet. Die Anwendung des Schutzschirmverfahrens ist auf die Zeitspanne zwischen Eröffnungsverfahren und Eröffnung begrenzt.
Die Sanierungsmaßnahmen werden ergänzt durch Einräumung von Rechten, die bisher lediglich dem Insolvenzverwalter zustanden. So kann der Schuldner als sein eigener Insolvenzverwalter entscheiden, welche Verträge er fortsetzen will. Ferner steht ihm auch das Sonderkündigungsrecht des Insolvenzverwalters gegenüber Arbeitnehmern zu.
Wesentliche Folgen des angeordneten Schutzschirmes ist, dass der Schuldner ausreichend Zeit hat, sein Sanierungskonzept zu erarbeiten. Während dieser Zeit ist er dem Zugriff seiner Gläubiger entzogen, wie im Insolvenzverfahren üblich. Im Hinblick auf den zeitlich vorgegebenen Dreimonatszeitraum ist der Schuldner gut beraten, sich bereits vor Antragstellung über den Insolvenzplan Gedanken zu machen.
Eine nicht zu unterschätzende Besonderheit im Schutzschirmverfahren ist, dass der Schuldner selber eine Person für die Aufgabe des Sachwalters vorschlagen kann.
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