ALG II beruht nicht auf Beitragsleistungen (vgl. auch Wohngeld) im Vergleich zu ALG I oder z.B. auch die Altersrente.
EU-Bürger, die bereits Freizügigkeit für sich in Anspruch nehmen können, steht durchaus Leistungen nach dem SGB zu. Anders sieht es aus, wenn eine unmittelbare Zuwanderung in die Sozialsysteme erfolgt...aber da ist die ABH gefragt...m.W.n. besteht innerhalb der ersten drei Monate nach Ersteinreise ins BG eh kein Anspruch auf Leistungen der ARGE.
danach müsste die ABH prüfen, ob Freizügigkeit besteht...also, LU und KV gesichert ist...wenn nicht, Freizügigkeit entziehen und Ausreiseaufforderung.
wird aber in den wenigsten Fällen geschehen, da die ABHs personell völlig unterbesetzt sind.
falls jemand langweilig ist, kuckst du hier: FreizügG/EU
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