1. der insolvenzplan, den Mox vorlegen wird (planinitiativrecht. § 218 InsO), könnte neben einem finanzierungskonzept auch folgende eingriffe in die rechte der anleihebesitzer und aktionäre enthalten (§ 225a Abs. 2 InsO): debt-equity-swap (umwandlung der Mox-anleihe in aktien, ganz oder zum teil, wenn die mehrheit der angemeldeten anleihebesitzer einverstanden ist; frage ist, zu welchem umtauschkurs ?) kapitalerhöhung (ich nehme an: mit bezugsrecht der altaktionäre; frage ist, zu welchem bezugskurs ?)) die abstimmung über den insolvenzplan ersetzt die zustimmung der hauptversammlung (§ 254 InsO i.V.m. § 254a Abs. 2 S. 1 InsO) 2. über den insolvenzplan stimmen die gläubiger nach gruppen ab (§ 222 InsO) es gibt drei wichtige gruppen (§ 222 InsO): die Mox-anleihebesitzer (§ 222 Abs. 1 Nr. 2 InsO; die Mox-anleihe ist eine unbesicherte, nicht nachrangige verbindlichkeit der Mox, s. seite 12 (unter C.8) und seite 63 (unter VI. §1(2)) des anleihe-wertpapierprospekts, https://www.boerse-stuttgart.de/files/mox_ag_wertpapierprospekt.pdf die Mox-aktionäre, wenn der insolvenzplan ihre rechte berührt (§ 222 Abs. 1 Nr. 4 InsO ) die banken, die kreditsicherheiten (absonderungsrechte) haben (absonderungsberechtigte gläubiger, § 222 Abs. 1 Nr. 1 InsO), aber nur, wenn ihre kreditsicherheiten nicht ausreichen, ausfallen oder aufgegeben oder sonst vom insolvenzplan tangiert werden die einzelnen gruppen müssen im insolventplan nicht gleichbehandelt werden ! 3. gläubiger, die ihre rechte nicht anmelden, haben kein stimmrecht (§§ 77, 277 InsO) über den insolvenzplan abgestimmt wird in den gruppen (§ 243 InsO): in jeder gruppe ist grundsätzlich kopf- u n d summen-mehrheit der angemeldeten gläubiger erforderlich (§ 244 InsO) in der gruppe der anleihebesitzer können die 80% kleinanleger also nicht die 20% institutionellen anleger dominieren, das gilt auch umgekehrt in der gruppe der aktionäre zählt für die stimmenmehrheit nur die beteiligungssumme (§ 244 Abs. 3 InsO) hier dominieren die hauptaktionäre (Schamel, die Zwingmanns und Schulz) mit einer beteiligungssumme von 34,72% davon profitieren auch die anderen aktionäre, egal ob sie sich anmelden oder nicht, denn die hauptaktionäre werden die verwässerung des anteilsbesitzes der altaktionäre so gering halten wie möglich
************************************************** auch außerhalb des insolvenzverfahrens gilt für die anleihegläubiger das mehrheitsprinzip (s. seite 18 unter D.3 und seite 33 des Mox-anleihe-prospekts, https://www.boerse-stuttgart.de/files/mox_ag_wertpapierprospekt.pdf ): Die Mehrheit der Anleihegläubiger kann nachteilige Beschlüsse für alle Anleger fassen. Die Anleihebedingungen sehen vor, dass die Anleihegläubiger bestimmte Maßnahmen, insbesondere die Änderung der Anleihebedingungen, mit Mehrheitsbeschluss verbindlich für alle Anleihegläubiger beschließen können. Die Beschlüsse sind auch für Gläubiger bindend, die an der Beschlussfassung nicht teilgenommen oder gegen diese gestimmt haben. Ein Anleihegläubiger unterliegt daher dem Risiko, dass er an Beschlüsse gebunden ist, denen er nicht zugestimmt hat, und hierdurch Rechte aus den Schuldverschreibungen gegen seinen Willen verlieren kann.
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