Limited ist weiß ich nicht,aber sollten betrügerische absichten dahinter stecken drohen auf jedenfall hohe strafen!
Hier mal was zum lesen
Arten [Bearbeiten]private limited company by shares (Ltd.), welche für kleine und mittelständische Unternehmen die übliche Unternehmensform ist private limited company by guarantee, in welcher abweichend von der üblichen Form der Aktiengesellschaft kein Stammkapital gebildet wird, sondern die Aktionäre eine Garantie abgeben, im Falle der Insolvenz der Gesellschaft bis zu einem bestimmten Betrag für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft einzustehen public limited company (PLC), welche die übliche Unternehmensform für große, oft börsennotierte Unternehmen ist company limited by guarantee, eine Sonderform, die bei nicht-gewinnorientierten Unternehmen zur Anwendung kommt
Überblick [Bearbeiten]Es gibt in Großbritannien keine organisatorisch der GmbH im deutschsprachigen Raum entsprechende Form der Kapitalgesellschaft. Die wirtschaftliche Funktion der GmbH wird hier von den privaten Formen der Aktiengesellschaft (Private/Propriety/Proprietary Limited Company - Pty. Ltd. Co.) ausgefüllt. Nur die Aktien der öffentlichen Aktiengesellschaft (Public Limited Company, PLC) können an der Börse gehandelt werden. Die Firma der Gesellschaft muss jeweils einen die Rechtsform kennzeichnenden Zusatz enthalten. In der Regel werden die Kürzel Ltd. oder PLC verwendet.
Die Limited Company kann durch eine oder mehrere Personen als Aktionäre (shareholder) gegründet werden. Ferner muss für die Gesellschaft ein Geschäftsführer (director) und ein Sekretär (secretary) bestellt werden. Diese Positionen dürfen auch durch Aktionäre eingenommen werden.
Weiterhin ist die Limited Company wie gesagt eine Kapitalgesellschaft und hat somit eine eigene Rechtspersönlichkeit. Dies macht eine Mischform wie zum Beispiel die Ltd. & Co. KG möglich.
Verwendung der Limited Company im Ausland [Bearbeiten]Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es zulässig, sich für die Geschäftstätigkeit im eigenen Land auch der Gesellschaftsformen anderer Mitgliedsländer der Europäischen Union zu bedienen (Urteil des EuGH vom 05. November 2002 - Rs. C-208/00 - "Überseering" [1]). In diesem Zusammenhang hat die britische Limited Company vor allem wegen der Flexibilität in der Kapitalausstattung und wegen der Möglichkeit einer schnellen Errichtung zu großer Beliebtheit gefunden.
Auch wenn die Ltd. nicht in Großbritannien ansässig ist, wird sie nach den in Großbritannien für sie geltenden Vorschriften gegründet und in die dortigen Register eingetragen. Die Ltd. benötigt einen Verwalter in Großbritannien. Organe und Vertretungsbefugnisse richten sich nach dem Recht Großbritanniens.
Dagegen unterliegt die eigentliche Geschäftstätigkeit der Gesellschaft dem Recht des Sitzstaates.
Ist die Gesellschaft in Deutschland ansässig, so wird sie steuerlich wie eine deutsche Kapitalgesellschaft behandelt und hat ihre Bilanzen nach deutschem Steuerrecht zu erstellen. Die Ergebnisse dieser Jahresbilanz sind ebenfalls beim englischen Handelsregister (Companies House) in verkürzter Form (je nach Umsatz) einzureichen.
In Deutschland existierten 2006 bereits 30.000 [2] Limited Companies, weshalb von einem Wettbewerb der Rechtsformen zwischen GmbH und Ltd. die Rede ist. Die Bundesregierung beabsichtigt, durch eine Modernisierung des GmbH-Rechts die deutsche Rechtsform zu stärken [3].
Risiken und Chancen einer Limited in Deutschland [Bearbeiten]Der Einsatz der Ltd. in Deutschland ist nicht ohne Risiko. Wegen des geringen Stammkapitals verlangen die Gläubiger häufig Personalsicherheiten (z. B. Bürgschaften oder Vorauszahlungen) von den Gesellschaftern. Dieses kommt aber auch bei der GmbH, oft jedoch in schwächerer Form vor. Auch sollen Banken neu gegründeten Ltd. Geschäftskonten auf deren Namen verweigert haben. Diesbezüglich sind insbesondere vor allem örtliche Banken wie möglicherweise Sparkassen auffällig geworden. Bei international tätigen Kreditinstituten gibt es bei gutem persönlichen Hintergrund des Zugriffsberechtigten in der Regel kaum Probleme.
Abseits der rechtlichen Risiken: In Deutschland tätige Limited-Unternehmen haben bei einigen Teilen der Bevölkerung angeblich einen schlechten Ruf, da behauptet würde, ein Teil dieser Unternehmen würde ?windige? oder unrechtmäßige Geschäfte betreiben. Eine GmbH könnte von daher in verschiedenen innerdeutschen Verkehrskreisen von höherem Ansehen sein.
Der Behauptung jedoch, einige Limited-Unternehmer würden versuchen, über die Rechtsformwahl die hinter dem Unternehmen tätigen Personen zu verschleiern, kann entgegnet werden, dass gemäß HGB und englischem Recht der Geschäftsführer auf allen Briefen angegeben werden muss. Eine vollständige Firmenauskunft ist zudem beim britischen Companies House für 1 britisches Pfund per Kreditkarte online kostengünstig erhältlich.
Nach einem Urteil des BGH[4] gilt das britische Haftungsrecht auch dann, wenn die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland hat.
Die Kollision deutschen Rechts mit dem britischen Gesellschaftsrecht hat noch existierende Rechtsunsicherheiten zur Folge. Insbesondere die Frage der Gesellschafter- und Geschäftsführerhaftung birgt insoweit Risiken.
Ob das englische Recht oder deutsche Recht strengere Haftungsrisiken mit sich bringt, ist umstritten. Je nach Interessenlage werden hier durchaus unterschiedliche Positionen von z. B. den Firmenvermittlern auf der einen Seite und z. B. den Handelskammern, Notaren und auf deutsche Gründungen spezialisierte Anwälte auf der anderen Seite eingenommen. Von daher sind unterschiedliche Quellen der Befürworter und Skeptiker distanziert zu betrachten.
Die Aussage einiger Handelskammern, die Probleme mit der gebührenmäßigen Erfassung aller Limiteds zu haben scheinen, die Limited sei sehr viel risikoreicher als eine GmbH, ist jedenfalls wohl ebenso wenig haltbar, wie die Aussage einiger unseriöser Anbieter, eine Limited befreie grundsätzlich von jeder persönlichen Verantwortlichkeit.
Sicher ist jedoch, dass es bei der Limited keine ?i.G.? Phase vergleichbar der ?GmbH i.G.? gibt. Eine Vorgesellschaft existiert damit nicht, was unter Umständen z. B. aber über das Konstrukt der ?Ltd. & Co. KG? geheilt werden könnte, um Vorinvestitionen geltend zu machen.
Dafür kann die Ltd. aber innerhalb von 24 Stunden gegründet werden, was die GmbH mit vollständiger persönlicher Haftung der Gesellschafter in der Gründungsphase nicht ermöglicht. In diesem Punkt ist die Ltd. der GmbH überlegen.
Ebenso ist das Konstrukt der verdeckten Sachgründung der Ltd. unbekannt, das im GmbH-Recht erhebliche Risiken für Unkundige mit sich bringen kann.
In der Gründungsphase ist die GmbH somit durch die Statuten der Gesellschafterhaftung "in Gründung", sowie die Gefahren einer verdeckten Sacheinlage eindeutig haftungsanfälliger als die Limited.
Die bei der GmbH existierende und bisweilen angeblich "gefürchtete" 3-Wochen-Frist im Insolvenzfalle (aus dem GmbHG) zur Anmeldung der Insolvenz ist nach englischem Recht ebenfalls nicht gegeben.
Gleichwohl ist derzeit unsicher, ob der aus dem GmbHG stammende Passus dem Insolvenzrecht zugeordnet werden kann und damit in Deutschland auch auf die Limited anwendbar ist. Insofern ist eine Insolvenzantragspflicht im Zweifelsfalle mit einem im Limited-Recht Sachkundigen Anwalt zu besprechen bis höchstrichterliche Klärung gegeben ist.
Es kann zusammenfassend gesagt werden, dass die Frage des Haftungsrisikos pro oder contra Limited oder GmbH nicht verallgemeinert werden kann.
Entscheidend für eine Haftung nach englischem Recht ist unter anderem, dass der Geschäftsführer den Schutz der Limited nicht betrugsartig missbraucht oder das Unternehmen ohne jegliche offensichtliche Erfolgsaussichten mutwillig in den Konkurs treibt. Er hat in diesem Augenblick die Interessen der Gläubiger nach bestem Wissen zu vertreten, da sonst auch hier der Haftungsfall für den Geschäftsführer eintritt.
Zu beachten ist auch, dass eine Überschuldung der Limited nicht zwangsweise die Insolvenzantragspflicht nach englischem Recht auslöst. Ansonsten wäre beim Kauf zweier Briefmarken zu 0,55 £ bereits das Haftungskapital überschritten und die Ltd. stünde vor der Insolvenz. Entscheidender sind bei der Limited daher die zu erwartenden Gewinnaussichten.
Da die Limited auch in Deutschland gemäß EuGH uneingeschränkt tätig sein können muss, muss also eine Unterkapitalisierung anders bewertet werden als bei der GmbH.
In der Betriebsphase kann die Haftungsfrage im Vergleich der Gesellschaftsformen GmbH und Limited derzeit also nicht eindeutig geklärt werden. Sicher ist jedoch, dass bei Vorsatz und boshaftem Handeln, Veruntreuung usw. beide Gesellschaftsformen nicht vor der Haftung schützen können und sollen.
Tendenziell ist jedoch auch hier zu beobachten, dass englische Gerichte das "piercing the corporate veil" eher einschränken, während in der deutschen analogen "Durchgriffshaftung" in den letzten Jahren eine gegenteilige Bewegung erkennbar war. Angaben zufolge ist der Gesetzgeber derzeit auch bemüht, den "Gläubigerschutz" im Rahmen der Reform des GmbH-Rechts weiter auszubauen, was umgekehrt zu erhöhten Durchgriffshaftungsrisiken führen könnte.
Aber auch diese Panik erzeugenden Aussagen sind mit Abstand zu betrachten, da sie oft von Firmenberatern getroffen werden, die erheblich von Konkursabwicklungen profitieren.
Sicher ist in jedem Fall die Haftbarkeit des Geschäftsführers bei strafbaren Vergehen wie Betrug. Hiervor können und sollen beide Gesellschaftskonstrukte nicht schützen. Eine Haftung greift hier direkt auf die handelnden Personen durch.
Ein Risiko, das ebenso wie bei der GmbH nicht unterschätzt werden darf, ist das Vergessen der regelmäßigen Reporting-Pflichten an das Companies House. Hierbei gibt es den Annual Report, in dem der derzeitige Stand über Geschäftsführer und Anteilseigner aufgeführt werden muss, und die Annual Accounts, also den Jahresabschluss, der in der Regel aus dem deutschen Abschluss zu errechnen ist. Diese Pflichten müssen eingehalten werden, da sonst empfindliche Strafen drohen.
Der Annual Report kann in der Regel auf einem übersichtlichen Formular erstellt oder via Webfiling direkt auf der Internetseite des Companies House ausgefüllt werden. Für den Annual Account bieten Limited-Gründer Excel-Tabellen zum Übertragen der Ergebnisse an.
Die Limited und GmbH bieten derzeit in der Praxis daher zusammenfassend wohl eine vergleichbare Haftungsbeschränkung an, da in der Vielzahl aller Fälle im Wesentlichen nach deutschem Recht geurteilt werden müsste, ob Vorsatz oder betrügerische Absichten vorlagen. Ist dies nicht der Fall, sind beide Haftungsgrenzen - abgesehen von der unterschiedlichen Höhe der Haftungssumme - gleich weit. Für unternehmerisches Scheitern nicht betrügerischer Art sind beide Rechtsformen deutlich besser als eine GbR oder OHG, bei denen unbeschränkte persönliche Haftung gegeben ist.
Literatur [Bearbeiten]Just, Die englische Limited in der Praxis. Einschließlich Limited & Co. KG. Mit Formularteil, 2. Aufl. München 2006 ISBN 978-3-406-55536-7
Weblinks [Bearbeiten]Darstellung von Haftungsgefahren bei der Rechtsform der Limited Select and access Company Information Companineshouse PDF Formulare Allgemeines Merkblatt zur englischen Limited / IHK Saarland (PDF)
Einzelnachweise [Bearbeiten]↑ Urteil im englischen Wortlaut ↑ Meldung des Handwerkstages Baden-Württemberg unter Berufung auf eine Studie von Prof. Dr. Heribert Hirte ↑ Referentenentwurf des BMJ für ein GmbH-Modernisierungsgesetz (MoMiG) ↑ BGH, Urt. v. 14.3.2005 - II ZR 5/03 Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen!
Von ?http://de.wikipedia.org/wiki/...ft_%28Vereinigtes_K%C3%B6nigreich%29? Kategorien: Vereinigtes Königreich | Aktiengesellschaft | Unternehmensform
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Diese Seite wurde zuletzt am 23. August 2007 um 20:54 Uhr geändert. Ihr Inhalt steht unter der GNU-Lizenz für freie Dokumentation. Wikipedia® ist eine eingetragene Marke der Wikimedia Foundation Inc. Datenschutz Über Wikipedia Impressum
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