... hätten wegen des basiseffekts keine auswirkungen auf die laufenden ertragszahlen der L&S AG @CEOWENGFINEART:
● "Skin in the Game": auch vorstände von gesellschaften, deren aktien nicht im regulierten markt notieren (= nicht-börsennotierte aktiengesellschaften) tragen ein persönliches risiko, vgl. zB Ek, "Die nicht-börsennotierte Aktiengesellschaft: Haftungsrisiken für Vorstand und Aufsichtsrat", https://www.bakertilly.de/fileadmin/public/Downloads/Veranstaltungen/2021/2021-06-24--OS-Die_nicht_boersennotierte_Aktiengesellschaft.pdf ● L&S AG "nicht bereit, die Vergütungen der einzelnen Vorstände bekanntzugeben": die L&S-aktie notiert im freiverkehr, daher gilt L&S AG nicht als "börsennotierte" gesellschaft i.S.d. § 3 Abs. 2 AktG und ist nicht verpflichtet, eine sogenannte "Entsprechenserklärung" nach § 161 AktG abzugeben, in der sie darlegt, inwieweit sie den Deutschen Corporate Governance-Kodex (DCGK) befolgt, der in Abschnitt G.I. auch grundsätze über die vorstandsvergütung enthält, https://www.dcgk.de/de/kodex/aktuelle-fassung/g-verguetung-von-vorstand-und-aufsichtsrat.html ● in aktienforen wird gerne fantasiert, das zeigt dein letzter beitrag ("viel zu hohe Vergütungen") ● abwegig ist deine anspielung auf pflichtverletzungen von wirtschaftsprüfern; in sachen WIRECARD AG stehen eine wirtschaftsprüfungsgesellschaft und ihre prüfer im verdacht, berufspflichtverletzungen begangen zu haben; das berufsaufsichtsverfahren (ein disziplinarverfahren) ist nicht abgeschlossen; bußgeldbescheide (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2, 66a Abs. 6 WPO iVm §§ 264d, 316a Satz 2 Nr. 1 HGB, § 2 Abs. 11 WpHG) ergehen in bälde; die wirtschaftsprüferaufsicht (APAS) stützt sich auf das ergebnis von ermittlungen, die versäumnisse der prüfer (tatfrage!) und einen schuldvorwurf (geldbußen!) implizieren; in letzter instanz könnten das Kammergericht Berlin und der Bundesgerichtshof entscheiden, https://www.apasbafa.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/APAS/DE/2023_01_wirecard.html; der fall WIRECARD hat nicht das geringste zu tun mit r e c h t s fragen, wie die angemessenheit von vorstandsvergütungen (§ 87 AktG, der auch für die "nicht-börsennotierte" L&S AG gilt)
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