In Sachen Handelsregisteramt Zug, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug, Gesuchsteller, gegen ALF Group Holdings AG, ohne Domizil, 6340 Baar, Gesuchsgegnerin, betreffend Massnahmen gemäss Art. 731b OR (ES 2012 352), liess der Gesuchsteller am 18. Juni 2012 folgende Anträge einreichen:
1. Es seien in Anwendung von Art. 941a OR die für die Behebung des nachfolgend beschriebenen Organisationsmangels erforderlichen Massnahmen zu treffen. Auf diese Massnahme kann nur verzichtet werden, sofern die Gesellschaft während der Dauer dieses Verfahrens den gesetzmässigen Zustand wieder herstellt und gegenüber dem Gericht den Nachweis der entsprechenden Eintragung im Handelsregister erbringt.
2. Eventualantrag: Sollte die Gesellschaft zur Durchführung der angeordneten Massnahmen und zu deren Eintragung in das Handelsregister nicht Hand bieten, so sei die Gesellschaft aufzulösen und es sei, gestützt auf Art. 731b OR, gegebenenfalls ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen.
3. Alles unter Kostenfolgen zulasten der Gesellschaft. Die Gesuchsgegnerin erhält Gelegenheit, dazu innert 10 Tagen seit Publikation eine schriftliche Stellungnahme (im Doppel) einzureichen. Unterbleibt eine Stellungnahme innert Frist, gelten Begehren und Tatsachendarstellung des Gesuchstellers als unbestritten.
Zug, 22. Juni 2012 Kantonsgericht des Kantons Zug Einzelrichter
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