des Busfahrers oder Busunternehmers. Ist der Busfahrer selbstständig als Fahrer tätig, und hat er den Unfall verursacht, weil man ihm z.B. nachweisen kann, dass er fahrlässig den Unfall verursacht hat, indem er keine Ruhezeiten eingehalten hat, so tritt an Stelle der Haftpflicht des Busunternehmens die persönliche Haftpflichtversicherung des Fahrers in Erscheinung. Ist der Fahrer allerdings beim Busunternehmen als Fahrer angestellt, ist selbstverständlich wiederum die Haftpflichtversicherung des Busunternehmens zuständig. Bei vorsätzlicher Unfallverursachung durch den Fahrer, die man regelmässig dann annehmen kann, wenn er mehrfach gegen elementare Regeln verstossen hat, wie z.B. Alkoholkonsum vor dem Fahrtantritt, wird sich die Haftpflichtversicherung den Schaden direkt beim Fahrer zurückholen, bzw. es dort eventuell versuchen.
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