Pressemitteilung Statement von CTS EVENTIM zum heutigen Urteil des Münchner Landgerichts
München, 9. Juni 2021. "CTS EVENTIM begrüßt die Klarstellung im heutigen Urteil des Landgerichts München zur Klage der Verbraucherzentrale NRW (AZ: 37 O 5667/20), dass im Falle von verschobenen oder abgesagten Events stets alleine der Veranstalter der Ansprechpartner von Ticketkäufern ist, und nicht etwa CTS EVENTIM. In seiner Entscheidung betont das Gericht ausdrücklich, dass CTS EVENTIM selbst weder zur Erstattung des Ticketpreises noch der Vorverkaufsgebühr verpflichtet sei, sondern sich entsprechende Ansprüche allenfalls gegen den Veranstalter richten. Durch das Urteil hat sich damit weder für Ticketkäufer noch für CTS EVENTIM oder die Veranstalter eine neue Rechtslage oder Situation bei Veranstaltungsabsagen ergeben. Die vom Gericht beanstandete AGB-Klausel wird zudem von CTS EVENTIM bereits seit Oktober 2020 nicht mehr verwendet.
|