in das Aktiengesetz, werden sich einige Marktteilnehmer gedacht haben. Dort findet sich u. A.
§ 274 Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft (1) Ist eine Aktiengesellschaft durch Zeitablauf oder durch Beschluß der Hauptversammlung aufgelöst worden, so kann die Hauptversammlung, solange noch nicht mit der Verteilung des Vermögens unter die Aktionäre begonnen ist, die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. (2) Gleiches gilt, wenn die Gesellschaft 1. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgelöst, das Verfahren aber auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben worden ist; ...
Tjaaa, "Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht", da schaut man doch glatt auf die Seite 97 des gerichtlich bestätigten Insolvenzplans, wo steht:
C. Gesellschaftsrechtliche Regelungen I. Eine Fortsetzung der Schuldnerin erfolgt nicht. Es bleibt bei der infolge der Insolvenzeröffnung eingetretenen Auflösung im Sinne des § 262 Abs. 1 Nr. 3 AktG.
Und jetzt? Da drängt sich doch die Erkenntnis auf, dass eine Fortsetzung der Gesellschaft unmöglich und jegliche Mantelspekulation absolut gegenstandslos ist.
Vorstehendes ist natürlich nur meine Meinung und keine Handlungsempfehlung oder Beratung in irgendeine Richtung.
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