Bekanntmachung der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG
Gemäß §§ 246 Abs. 4, 249 Abs. 1 Satz 1 AktG geben wir bekannt:
§Ein Aktionär hat gegen den auf der Hauptversammlung vom 25.05.2005 zu Punkt 6 c) der Tagesordnung gefassten Beschluss über die bedingte Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft um bis zu ? 1.000.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.000.000 neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien der Gesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je ? 1,00 je Stückaktie sowie über die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und der Ausgabe von Bezugsrechten festzusetzen, Nichtigkeitsklage erhoben.
§Außerdem hat der gleiche Aktionär gegen den auf der Hauptversammlung vom 25.05.2005 zu Punkt 6 d) der Tagesordnung gefassten Beschluss über die Änderung der Satzung entsprechend des Beschlusses über das bedingte Kapital Nichtigkeitsklage erhoben.
§Die Klage gegen diese beiden Beschlüsse ist vor dem Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, unter dem Az. 5HK O 10796/05 anhängig. Termin zur Güteverhandlung und ? für den Fall der Erfolglosigkeit der Güteverhandlung ? sofort anschließender früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf Donnerstag, den 25.08.2005, 11:30 Uhr, Justizgebäude Lenbachplatz 7, Sitzungssaal 401, anberaumt.
§ §Martinsried, im Juni 2005
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