dann kommt man hier hin:
Zitat aus wikipedia:
Bilanzierung
Die Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung (RechKredV) gliedert im Unterabschnitt 1 die „Posten der Aktivseite“ nach „Forderungen an Kreditinstitute“ (§ 14 RechKredV), „Forderungen an Nichtbanken“ (§ 15 RechKredV), Schuldverschreibungen im Bestand (§ 16 RechKredV), Aktien im Bestand (§ 17 RechKredV) und Beteiligungen (§ 18 RechKredV). Dabei müssen die Institute im Anhang des Jahresabschlusses Fristenuntergliederungen nach § 9 Abs. 2 RechKredV vornehmen, und zwar für Restlaufzeiten dieser Bilanzpositionen von < 3 Monaten, > 3 Monaten bis 1 Jahr, > 1 Jahr bis 5 Jahre und > 5 Jahre.
Die Bilanzierung der Eventualhaftungen ist geregelt in § 26 Abs. 1 RechKredV (Wechselhaftungen), § 26 Abs. 2 RechKredV (Bürgschaften, Gewährleistungsverträge, Garantien, Patronatserklärungen und Akkreditive), § 26 Abs. 3 RechKredV (Sicherheiten aus dem Bankvermögen für fremde Verbindlichkeiten), § 27 Abs. 2 RechKredV (nicht in Anspruch genommene unwiderrufliche Kreditzusagen). Sonstige Derivate unterliegen als schwebende Geschäfte nach herrschender Meinung einem Bilanzierungsverbot durch den so genannten „Nichtbilanzierungsgrundsatz schwebender Geschäfte“. Dieser Grundsatz ist nicht gesetzlich kodifiziert, sondern wird aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (Bilanzierung) abgeleitet. Deshalb ist nach § 36 Satz 1 RechKredV in den Anhang eine Aufstellung über noch nicht abgewickelte, fremdwährungs-, zinsabhängige und sonstige Termingeschäfte mit Erfüllungsrisiko aufzunehmen. Unterschieden wird nach währungsbezogenen, zinsbezogenen und Derivaten mit sonstigen Preisrisiken, die lediglich namentlich aufzuzählen sind. Der Sicherungsgeber eines Credit Default Swaps weist in Höhe des übernommenen Kreditrisikos eine Eventualverbindlichkeit gemäß § 251 HGB oder nach § 340a HGB in Verbindung mit § 35 RechKredV und den entsprechenden Formblättern aus, solange mit einer Inanspruchnahme nicht zu rechnen ist.
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