Vielen Dank für Deine Antwort: Allerdings lautet der Text, Zitat als Übersetzung (Quelle Google): § 6-1 Angebotspflicht beim Erwerb von Aktien (1) Jeder, der durch den Erwerb Eigentümer von Aktien wird, die mehr als 1/3 der Stimmen eines norwegischen Unternehmens repräsentieren, dessen Aktien an einem norwegischen geregelten Markt notiert sind (börsennotiertes Unternehmen), ist verpflichtet, den Kauf der anderen Aktien des Unternehmens vorzusehen. Die Angebotspflicht erlischt, wenn der Verkauf gemäß § 6-8 erfolgt, vgl Zitat Ende. Wichtig dabei??der durch den Erwerb von Aktien?..Clearstream erwirbt aber keine Aktien, bei dieser Gesellschaft (CB) werden diese Papiere lediglich aufbewahrt bzw. verwaltet. Clearstream Banking ist ein reiner Dienstleister für Luxemburg und der Deutschen Börse AG. CB ist gleichzeitig ein Tochterunternehmen der Deutschen Börse AG. Wären diese 33,33% im Besitz bzw. Eigentum, also tatsächlich erworben worden, von einem tatsächlichen Anteilseigner, z.B. Bosch oder Shell, Linde oder von wem auch immer, dann hättest Du natürlich Recht, ein Übernahmeangebot müsste unweigerlich erfolgen wollen. Allein durch den Verwaltungsakt jedoch, leiten sich solche Maßnahmen jedoch nicht ab. Siehe auch Post hier im Forum: #3457 In Norwegen wird diese Institution (Lagerstelle) im Übrigen mit Verdipapirsentralen i Norge (VPS) bezeichnet.
|